Ein behindertes Kind als Schadensquelle - Perversion des Denkens
Ein behindertes Kind als Schadensquelle - Perversion des Denkens
Von Friedrich Graf von Westphalen
Es gibt - und darin liegt die Fatalität - logische Konsequenzen, welche
von der Absurdität des Denkens und Handelns bald zur Perversion führen.
Die Steigerung dieser Fatalität besteht dann regelmäßig darin, dass
weder Absurdität noch Perversion als solche erkannt und gebrandmarkt
werden, weil sie sich in den Mantel der Legalität kleiden. Sie schaffen
damit ein vorgebliches Recht, welches - gemessen am Bild des Menschen im
Recht - jedoch tiefes Unrecht ist.
Gemeint ist damit eine soeben bekannt gewordene Entscheidung der
französischen Cour de Cassation, des höchsten Zivilgerichts: Nicholas
Perruche ist schwerst behindert. Vor mehr als siebzehn Jahren erkrankte seine
Mutter an Röteln. Die behandelnden Ärzte und auch ein eingeschaltetes
Labor hatten diese Erkrankung falsch bewertet und die Schwangerschaft
nicht durch eine Abtreibung beendet.
So gesehen hat der von der Cour de Cassation entschiedene Fall
-zunächst - keinerlei Besonderheit. In zahlreichen Rechtsordnungen wird
mittlerweile das mit - nicht rechtzeitig erkannten - Behinderungen geborene
Kind als Schaden gewertet. Den unterhaltspflichtigen Eltern wird daher
ein geldwerter Ersatz in Höhe des als Folge der Behinderung vermehrten
Unterhalts gegenüber dem Arzt oder dem Krankenhaus zugesprochen.
"Wrongful life" ist das Stichwort.
Der ärztliche "Kunstfehler"
Auch das deutsche Recht sieht es so, obwohl hinzuzusetzen ist: Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Abtreibungsurteil vom 28. Mai 1993
klar gestellt: "Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes
als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Artikel 1 Absatz 1
Grundgesetz) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die
Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen". Doch nur wenig später hat
sich der für Zivilsachen zuständige Bundesgerichtshof in Karlsruhe
recht munter und fast ein wenig despektierlich über diese
verfassungsrechtlich errichtete Bürde hinweggesetzt. Das behinderte Kind ist also im
deutschen Zivilrecht eine "Schadensquelle", sofern ein ärztlicher
"Kunstfehler" das Fortleben dieses Kindes ermöglicht hat. Jetzt aber hat die
Cour de Cassation weiter reichend entschieden: Auch das behinderte Kind
selbst hat Anspruch auf Schadensersatz. Es ist die Behinderung selbst,
welche den zivilrechtlichen "Schaden" ausmacht. In der bitteren
Konsequenz dieses Urteils liegt es also, dass das Interesse des Kindes am Leben
nur durch geldwerten Ersatz kompensiert werden kann, weil - streng
genommen - die Tötung des ungeborenen Kindes die adäquate Rechtsfolge war.
Weil dem die schwangere Mutter behandelnden Arzt eine Pflichtverletzung
anzulasten ist, ist jetzt aber auch das Leben des behinderten Kindes
mit dem Stigma der Rechtswidrigkeit ausgestattet.
Das Recht ist nicht wertblind
Es geht also nicht mehr "nur" um die Begründung der ohnehin
fragwürdigen These, dass das Schadensersatzrecht des Zivilrechts "wertblind" und
nur auf den Ausgleich der durch den Schaden entstandenen
Vermögensdifferenz gerichtet ist. Diese These kann man - wenngleich mit einiger
intellektueller Mühe und unter Verzicht auf moralische Redlichkeit -
heranziehen, um den Unterhaltsanspruch der Eltern eines behinderten Kindes
indes zu begründen.
Doch das Recht ist eben nicht "wertblind", wenn es um die rechtliche
Qualifikation von menschlichem Leben geht. Vor allem die Würde jedes
menschlichen Lebens - auch die eines behinderten Menschen - steht dieser
Einordnung mit verfassungsrechtlich gebotener, aber nicht vollzogener
Eindeutigkeit entgegen. Leben ist in einer menschlichen Rechtsordnung nie
in Geld aufzuwiegen, auch nicht das eines Behinderten im Vergleich zu
einem "normalen" Leben. Das alles ignoriert die französische Cour de
Cassation in ihrem Urteilsspruch zugunsten des behinderten Nicholas
Perruche. So wird die Perversion des Denkens und Handelns also weitergehen,
weil ja auch die Debatte um Bioethik und Reproduktionsmedizin ihre
eigenen Früchte treibt. Sie rückt unwidersprochen die "Qualität"
menschlichen Lebens - als gesundes Leben wohlgemerkt - in den Vordergrund. Sie
sieht darin einen hohen ethischen Wert, der durch Forschung und
Medizintechnik zu erreichen, jedenfalls anzustreben ist.
Auf dieser Folie ist das Urteil der Cour de Cassation völlig
konsequent. Doch es gilt zu sehen: Dieses Urteil begründet ja nicht nur im Namen
des Rechts den geldwerten Nachteil eines nicht durch Abtreibung
beseitigten behinderten Lebens, sondern es fördert auch unmittelbar den
Konflikt zwischen Eltern und mit Behinderungen geborenem Kind. Wie das?
Selbst wenn die Eltern aus religiös-moralischen Erwägungen es ablehnen,
die Behinderung ihres auf Grund eines Diagnosefehlers geborenen Kindes
als Schaden zu begreifen, dann kann jetzt das "Interesse" des
behinderten Kindes gegenteilig verlaufen. Es kann für sich den Schadensersatz
einfordern. Erst recht gilt dies, wenn die Mutter in voller Kenntnis der
ärztlichen Diagnose es ablehnt, einer Abtreibung wegen der zu
erwartenden Behinderung ihres Kindes zuzustimmen. Dann richtet sich das scharfe
Schwert des Rechts gegen sie selbst, weil das behinderte Kind in dieser
Logik uneinschränkbar berechtigt ist, für sein Dasein Geldersatz auch
von seiner Mutter zu fordern, weil sie die Ursache gesetzt hat, es nicht
vorgeburtlich getötet zu haben.
Druck auf die Mutter
Logisch, dass dadurch der Druck auf die nicht abtreibungswillige,
alleinerziehende Mutter gänzlich unerträglich wird, wenn sich jetzt auch der
Vater des Kindes - aus welchen Gründen auch immer - dahin festlegt,
weder für sein behindertes Kind Unterhalt zahlen noch das behinderte
Dasein seines gleichwohl geborenen Kindes durch Geldzahlungen kompensieren
zu wollen. In einer solchen Rechtsordnung steht die Mutter wirklich
mutterseelenallein - und dies nur deswegen - das zeichnete die Perversion
-, weil sie auch ein behindertes Kind als Mensch mit Anspruch auf Würde,
Liebe und Fürsorge des Lebens wert achtet, weil Gott es geschaffen hat.
Quelle :
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Heilkunde/behindertes_kind.htm
<http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Heilkunde/behindertes_kind.htm>
Werner Schell (2.12.2000)
Mit dessen Quelle
Quelle: ALfA-Newsletter vom 28.11.2000 mit Textübernahme aus "Die
Tagespost", 28.11.2000
(http://www.die-tagespost.com/Aktuelle_Ausgabe/Artikel1/artikel1.html
<http://www.die-tagespost.com/Aktuelle_Ausgabe/Artikel1/artikel1.html> )
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.
Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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