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Alt 17.09.2007, 17:28
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evma evma ist offline
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Standard Krankes Kind: Das steht Ihnen zu

Pflege schwerstkranker KinderEltern erhalten unbefristet Kinderkrankengeld, wenn sie ihr schwerstkrankes Kind selbst betreuen und pflegen. Darunter fallen Eltern von unheilbar erkrankten Kindern, deren Lebenserwartung nur noch wenige Wochen oder Monate beträgt. Die Krankheit muss progressiv verlaufen und bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben. Wird dies von einem Vertragsarzt bescheinigt, kann sich ein Elternteil zur Pflege des Kindes von der Arbeit unbezahlt befreien lassen. Die Krankenkasse zahlt dann ein Krankengeld ohne zeitliche Befristung. Egal ist dabei, ob das Kind zu Hause, in einem Kinderhospiz oder in einem Krankenhaus gepflegt wird. Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Haushaltshilfe

Wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, dann können Versicherte eine Haushaltshilfe erhalten. Dieser Fall tritt ein, wenn der Versicherte beispielsweise im Krankenhaus liegt und deswegen den Haushalt nicht weiterführen und auch keine andere im Haushalt lebende Person einspringen kann. Das gleiche gilt für behinderte Kinder und Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Diese Regelung gilt für leibliche Kinder, Stief-, Pflege- oder Adoptionspflegekinder, die dauerhaft im Haushalt leben. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht für den gesamten Zeitraum, in dem der Haushalt nicht selbst geführt werden kann. Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens jedoch fünf und maximal zehn Euro.
Kuren: Vorsorge und Rehabilitation

Wenn die ambulante Versorgung nicht ausreicht, bezuschussen oder übernehmen die Krankenkassen auch Kuren für Kinder. Die Höchstgrenze für diesen Zuschuss liegt bei 13 Euro pro Tag. Bei chronisch kranken Kleinkindern liegt der Zuschuss bei 21 Euro. Wenn eine ambulante Kur oder Badekur nicht ausreicht, so übernimmt die Kasse auch die Kosten für eine stationäre Kur. Versicherte über 18 Jahren zahlen dann zehn Euro Eigenanteil pro Tag.

Auch für Mutter/Kind-Kuren übernehmen die Kassen die Kosten, wenn durch ärztliche Bescheinigung und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Der Versicherte zahlt einen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag an die Einrichtung.

Aber Vorsicht: Oftmals sind Mütter- und Mutter-Kind-Kuren nicht Bestandteil der neuen Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen. "Zwar gehören solche Kuren mit der Gesundheitsreform zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Bei den neuen Wahltraifen können die Kassen allerdings selbst entscheiden, welche Leistungen inbegriffen sind", warnt Anke Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes. Der Erfolg der Gesundheitsreform, die Verankerung der Kurmaßnahmen als Pflichtleistung, werde ausgehöhlt, wenn Versicherte plötzlich feststellen, dass sie aufgrund ihres Wahltarifes selbst für die Kosten aufkommen müssen, kritisiert Schilling. Deshalb rät das Müttergenesungswerk allen Versicherten, beim Tarifabschluss genau darauf zu achten, welche gesundheitlichen Leistungen eingeschlossen sind




quelle eltern,de
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  #2  
Alt 17.09.2007, 17:29
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evma evma ist offline
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Standard

Kinderkrankengeld Wenn ein Kind krank wird und es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Vater oder Mutter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Arbeit gehen, so bekommt der versorgende Elternteil Krankengeld. Das Kind muss unter zwölf Jahren sein und keine andere im Haushalt lebende Person darf in der Lage sein, das Kind zu pflegen. Dazu zählen der im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht berufstätige Ehepartner des Versicherten, die Großeltern oder andere Personen, die im Haushalt leben. Auf Verwandte oder Nachbarn kann nicht verwiesen werden. Der Anspruch gilt nur für gesetzlich krankenversicherte Kinder.

Pro Kalenderjahr besteht Anspruch für höchstens zehn freie Arbeitstage. Alleinerziehende mit alleinigem Personensorgerecht für das Kind können höchstens 20 freie Arbeitstage pro Kind in Anspruch nehmen. Insgesamt dürfen 25 Arbeitstage pro Elternteil für alle Kinder oder 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Bei Selbstständigen beginnt der Anspruch auf Kinderkrankengeld erst von dem Tag ab, an dem Anspruch auf reguläres Krankengeld besteht also ab der siebten Krankheitswoche des Kindes. Hat der Versicherte ein vorgezogenes Krankengeld, so gilt der Anspruch entsprechend früher. Aber: Nachfragen lohnt sich. Denn manche Krankenkasse zahlt bereits vom ersten Tag an.

Das Kinderkrankengeld ist genauso hoch wie das Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit und richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent vom Brutto-Entgelt. Zusätzlich sind gesetzlich Versicherte während der Zeit des Krankengeldbezugs von der Zahlung des Beitrags zur Krankenversicherung befreit.
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  #3  
Alt 17.09.2007, 17:31
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evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
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Beiträge: 24.215
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Vorsorgeuntersuchungen und HilfsmittelNach der Geburt fallen zehn Vorsorgeuntersuchungen an. Davon werden neun bis zum sechsten Lebensjahr durchgeführt und eine Untersuchung erfolgt nach Vollendung des 13. Lebensjahres. Für die Vorsorgeuntersuchungen wird keine Praxisgebühr erhoben.

Für Hilfsmittel werden Festbeträge von den Krankenkassen gezahlt, und diese können bei der jeweiligen Kasse erfragt werden. Sämtliche Hilfsmittel, die in direkter Verbindung mit der Schwangerschaft stehen, sind zuzahlungsfrei.

Ansonsten fallen folgende Zuzahlungen an:
Medikamente
5 - 10 Euro
Frei verkäufliche Arzneimittel
Patient übernimmt Kosten
Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen)
10 % zzgl. 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel
10 %, mind. 5 Euro max. 10 Euro
Arztbesuch
10 Euro Praxisgebühr
Krankenhaus pro Jahr/Person
10 Euro tägl. für max. 28 Tage

Jugendliche unter 18 Jahren sind generell von Zuzahlungen befreit. Für alle anderen gibt es so genannte Härteklauseln, nach denen Zuzahlungen nur bis zur individuellen jährlichen Belastungsgrenze zu leisten sind. Wird diese Grenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, so dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Diese Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zur Berechnung dieser Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet.

Dazu gehören:
  • <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Arbeitsentgelt (aus Beschäftigung), <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit), <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Renten und Versorgungsbezüge, <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Unterhaltsleistungen, <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Kapitalerträge sowie
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Als Freibeträge werden von den Bruttoeinnahmen pauschal 4.410 Euro für den ersten Angehörigen und 3.648 Euro für jedes Kind abgezogen.
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  #4  
Alt 05.03.2009, 16:52
Larri1 Larri1 ist offline
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Beiträge: 44
Standard Einkommenssteuererklärung Haushaltshilfe bei außergewöhnlichen Belastungen

Zitat:
Zitat von evma
Vorsorgeuntersuchungen und HilfsmittelNach der Geburt fallen zehn Vorsorgeuntersuchungen an. Davon werden neun bis zum sechsten Lebensjahr durchgeführt und eine Untersuchung erfolgt nach Vollendung des 13. Lebensjahres. Für die Vorsorgeuntersuchungen wird keine Praxisgebühr erhoben.

Für Hilfsmittel werden Festbeträge von den Krankenkassen gezahlt, und diese können bei der jeweiligen Kasse erfragt werden. Sämtliche Hilfsmittel, die in direkter Verbindung mit der Schwangerschaft stehen, sind zuzahlungsfrei.

Ansonsten fallen folgende Zuzahlungen an:
Medikamente
5 - 10 Euro
Frei verkäufliche Arzneimittel
Patient übernimmt Kosten
Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen)
10 % zzgl. 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel
10 %, mind. 5 Euro max. 10 Euro
Arztbesuch
10 Euro Praxisgebühr
Krankenhaus pro Jahr/Person
10 Euro tägl. für max. 28 Tage

Jugendliche unter 18 Jahren sind generell von Zuzahlungen befreit. Für alle anderen gibt es so genannte Härteklauseln, nach denen Zuzahlungen nur bis zur individuellen jährlichen Belastungsgrenze zu leisten sind. Wird diese Grenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, so dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Diese Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zur Berechnung dieser Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet.

Dazu gehören:
  • <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Arbeitsentgelt (aus Beschäftigung), <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit), <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Renten und Versorgungsbezüge, <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Unterhaltsleistungen, <LI style="LIST-STYLE-IMAGE: url(/images/liste_standard.gif)">Kapitalerträge sowie
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Als Freibeträge werden von den Bruttoeinnahmen pauschal 4.410 Euro für den ersten Angehörigen und 3.648 Euro für jedes Kind abgezogen.

Hallo Eva,

wie sieht es bei der Einkommenssteuererklärung bei außergewöhnlichen Belastungen Haushaltshilfe aus. Wann kann ich das absetzen, muss ein richtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen und muss man Belege nachweisen können? Wer weis darüber bescheid?

Viele Grüsse

Anja
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  #5  
Alt 06.03.2009, 05:43
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evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

seid e die minijops gibt muss man die anmelden.möglichkeit ist aber wenn man selbstkrank ist und dadurch kurz haushaltshilfe benötigt .also wir htten es zweimal das sie es abgelehnt haben weil kein minichop vorlag und auch das sie es bewilligt haben.auf jeden fall trag ich es immer ein und mach ein extra schreiben ,entweder war in urlaub und hab für diese zeit jemanden gehabt .oder war krank .
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