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  #1  
Alt 01.07.2007, 17:45
JensGB JensGB ist offline
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Beitrag Behindertenwerkstatt - Richtlinien

Ich habe viereinhalb Jahre von 1996 bis 2001 in einer Werkstatt der Lebenshilfe - Lemgo www.werkstatt-laubke.de als Behinderter gearbeitet.
Ich habe im Anfang eineinhalb Jahre eine Berufsbildungsmaßnahme absolviert und Übergangsgeld bezogen. Heute bekomme ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Jetzt läuft ein Antrag seit Juni auf einen Neubeginn in der Werkstatt beim Landschaftsverband Westfalen/Lippe. Muß ich da jetzt wieder eine neue Berufsbildungsmaßnahme machen? Weiß jemand, wo geschrieben steht, wie das geregelt ist? Zum Beispiel, wo das im Internet steht.
Ich hatte jetzt eine Pause von fast sieben Jahren in der Werkstatt - Laubke.
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  #2  
Alt 01.07.2007, 17:57
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Ort: ostsee
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es kommt darf an wie lange deine rente bewilligt wurde.Berufsbildungsmaßnahme wird vom arbeitsamt bezahlt wenn die der meinung sind das du dadurch im berufsleben eingegliedert werden kannst.auch als behinderter können sie dir solch eine massnahme nachelegen und dich hinschicken.allerdingts muß zwischen zwei maßnahmen so viel ich weiss 2 jahre pause sein.es kann auch sein das sie dir einen dauerabrietsplatz n einer werkstatt geben.je nach dme was sie denken was für dich das beste ist.
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  #3  
Alt 01.07.2007, 18:48
JensGB JensGB ist offline
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Meine EURente ist durchgehend bis zur Altersrente bewilligt. Zuletzt habe ich eine Arbeitserprobung nach einem Krankenhausaufenthalt in dieser Werkstätte www.integ-ggmbh.de machen müssen.
Sieht wohl eher nach einer Dauerbeschäftigung aus, oder kann ich das auch irgendwann selbst beenden?
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  #4  
Alt 01.07.2007, 18:54
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
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ich würde dir raten zu warten bis flipy online ist,er ist spezialist für solche fragen.allerdings kann es ein paar tage dauern da er in urlaub ist
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  #5  
Alt 01.07.2007, 19:07
JensGB JensGB ist offline
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Ort: 32825 Blomberg
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In Ordnung evma, dann warte ich, Danke!

Geändert von JensGB (01.07.2007 um 19:21 Uhr).
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  #6  
Alt 11.07.2007, 00:08
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.193
Standard

Wenn Du erwerbsunfähig bist, kannst Du eigentlich keine Maßnahme machen. Aber da schaue ich morgen nochmal genau.

Bin gerade etwas müde aus Dänemark zurück.

Gute Nacht.

Flipy
__________________
Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.

Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #7  
Alt 14.07.2007, 04:36
JensGB JensGB ist offline
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Registriert seit: 23.06.2007
Ort: 32825 Blomberg
Beiträge: 33
Standard Hallo Flipy

Ich denke mal, das wird sowieso abgelehnt, weil ich zu lange raus bin, keine Gelder da sein könnten oder es aus anderen Gründen nicht möglich ist. Für den ersten Arbeitsmarkt bin ich sowieso nicht mehr zu gebrauchen.
Zu meiner Gehbehinderung kommt noch eine chronische Krankheit dazu, weswegen ich bei der Arbeitserprobung keine dauerhafte und gleichbleibende Leistung bringen konnte. Außerdem waren es bei der Arbeitserprobung nur drei Stunden pro Tag und leichte Tätigkeiten. Das garantiert nicht gerade, dass ein Platz dort genehmigt wird.

Lg Jens

Geändert von JensGB (14.07.2007 um 04:58 Uhr).
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