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Alt 17.04.2006, 17:46
Nancy
 
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Standard Tagesförderstätten

Tagesförderstätten


In Tagesförderstätten werden schwerst- und mehrfachbehinderte Menschen betreut, die nicht im Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte (WfB) beschäftigt werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein außerordentlicher Pflegebedarf besteht und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Vielfach sind die Förderstätten der WfB angegliedert (als Abteilungen für Schwerst- und Schwermehrfachbehinderte).
Ziele: Tagesförderstätten dienen vor allem der sozialen Eingliederung behinderter Menschen. Durch therapeutisch-pflegerische, soziale, pädagogische, psychologische und lebenspraktische Förderung sollen vorhandene körperliche und geistige Fähigkeiten sowie Beziehungen zur Umwelt erhalten und entwickelt werden. Ziel ist eine größtmögliche Selbständigkeit. Auf arbeitstherapeutischer Ebene werden einfache Arbeitsabläufe trainiert. Manuelle Fertigkeiten können dabei erkannt und gefördert werden. Für die Betreuung, die in Kleingruppen erfolgt, wird jeweils ein individueller Förderplan erstellt. Falls möglich, sollen betreute Personen auf eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfB oder zunächst auf eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich vorbereitet werden. Dies ist jedoch bei äußerst schwerwiegenden Behinderungen vielfach nicht erreichbar. Hauptziel ist es, durch praktische Lebensgestaltung einen Lebensinhalt zu vermitteln und eine soziale Teilhabe zu ermöglichen. Organisation: Tagesförderstätten sind oft einer WfB angegliedert (§ 54 Schwerbehindertengesetz). Dies bietet den Vorteil der Durchlässigkeit. Die begleitenden Reha-Fachdienste der WfB lassen sich auch für die Tagesförderstätte nutzen, und ein Übergang in die Werkstatt wird erleichtert. Andererseits können auch ältere oder kranke behinderte Mitarbeiter einer WfB, die aus der Beschäftigung (vorübergehend) ausscheiden, in die Förderstätte überwechseln. Organisatorisch und rechtlich betrachtet, sind Tagesförderstätten eigenständige Einrichtungen. Die betreuten Personen haben formell keinen arbeitnehmerähnlichen Status. Das heißt, sie sind nicht als Beschäftigte in die Sozialversicherung einbezogen und erhalten kein Arbeitsentgelt. Für die finanziellen Leistungen sind hier meist die Träger der überörtlichen und örtlichen Sozialhilfe (Bundessozialhilfegesetz) zuständig.



Quelle: online-handbuch
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