Forum von Netzwerk behindertes Kind.de
Benutzerliste
Kalender
Hilfe
Heutige Beiträge
Forum von Netzwerk behindertes Kind.de
Nützliche Links
Der Weg in die Selbständigkeit ... Erfahrungsberichte, Diskussionen usw.

Antwort
 
Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1  
Alt 14.09.2006, 06:09
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard Was ist Assistenz?

Was ist Assistenz?

Mit dem SGB IX gibt es zum ersten mal einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsassistenz. Die Assistenz am Arbeitsplatz hilft, Ihre behinderungsbedingten Einschränkungen auszugleichen, um Ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe im Beruf zu ermöglichen.
Im zuge dieser durchgreifenden Veränderungen im Schwerbehindertenrecht sind alle anderen Bereiche von Assistenz verstärkt im Blickpunkt der Behindertenverbände: Diese haben Ansprüche auf Assistenz zur gesellschaftlichen Teilhabe und Elternschaft erfolgreich durchgesetzt.
Ihr gesetzlicher Anspruch wird untermauert wenn 2007 das Persönliche Budget bundesweit eingeführt wird.

Wer hat Anspruch auf Assistenz?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Assistenz, wenn Sie nachweisen können, dass Sie nur durch eine Sie unterstützende Person eine gleichberechtigte Teilhabe an Gesellschaft, Beruf und Familie erreichen können.
Das Vorliegen einer körperlichen oder seelischen Behinderung macht Assistenz in verschiedenen Lebensbereichen erforderlich, z.B. am Arbeitsplatz, bei der Arbeitssuche, zur Erfüllung der Elternaufgaben oder zur selbstständigen Lebensführung.

Wo stellt man den Antrag?

Die Tabelle gibt einen ersten Überblick*

- Arbeitsassistenz: Integrationsamt oder zuständiger Reha-Träger
- Assistenz zur Arbeitssuche: Integrationsamt oder zuständiger Reha-Träger
- Assistenz zur Pflege: örtlicher Sozialhilfeträger
- Elternassistenz: fallspezifisch: örtlicher Sozialhilfeträger, Integrationsamt oder Reha-Träger
- Persönliches Budget: fallspezifisch: örtlicher Sozialhilfeträger, Integrationsamt oder Reha-Träger

*Je nach individueller Lebenssituation kann ein anderer Kostenträger zuständig sein.


WEITER »
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 14.09.2006, 06:10
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

Assistenz am Arbeitsplatz

Es gibt eine gesetzliche Regelung (§ 102 Abs. 4 SGB IX), nach der Menschen mit einer Behinderung einen Anspruch auf Arbeitsassistenz (Unterstützung am Arbeitsplatz) haben. Die Unterstützung am Arbeitsplatz durch Assistenz ist allerdings an viele Bedingungen geknüpft, d.h. die Antragstellung sollte gut vorbereitet sein.
Bei der Antragstellung ist die präzise Arbeitsplatzbeschreibung und eine möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten, bei denen Sie Assistenz brauchen, sehr wichtig. Es ist von Vorteil, wenn Sie ungefähr einschätzen können, in welchem Zeitrahmen Sie die Unterstützung durch eine Assistenzkraft benötigen; das gelingt in der Regel ganz gut, wenn die Hilfstätigkeiten in einem Profil zusammengestellt sind.

Assistenz zur Arbeitsplatzsuche/Bewerbungsphase

Die Bewerbungsphase ist für viele Menschen mit Behinderung eine, die hohe Anforderungen stellt. Häufig sind Dinge zu erledigen, die ohne Unterstützung durch Assistenz nicht zu schaffen sind.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch für die Phase der Arbeitssuche den Rechtsanspruch auf Assistenz (§ 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) geregelt. Dieser Anspruch gilt allerdings nur dann, wenn Sie arbeitslos sind.
Für den Antrag auf Assistenz zur Arbeitssuche ist es sehr wichtig, die eigenen Strategien zur Stellensuche genau zu beschreiben, um die Bereiche, bei denen Unterstützung durch Assistenz erforderlich ist, offen zu legen.

Assistenz zur Kinderbetreuung

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) weist auf die besondere Förderung von Frauen mit Behinderung hin. Dafür spricht die Betonung der Wichtigkeit einer heimatnahen Rehabilitation, die Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Familienphase für eine anschließende Wiedereingliederung oder Umschulung sowie die Assistenz zur Kinderbetreuung (§ 33 Abs. 2 SGB IX).
Um diese noch recht neuen Ansätze in der Förderung der beruflichen Teilhabe gegenüber der Verwaltung durchsetzen zu können, ist die genaue Schilderung der erforderlichen Unterstützung in Zusammenhang mit den gültigen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich.
Material

Unterstützung im Haushalt

Der Bereich "Unterstützung im Haushalt" gehört zur umgreifenden "persönlichen Assistenz". Je nach Lebenssituation werden die Kosten von unterschiedlichen Kostenträgern (Verwaltungen) übernommen.
Ziel ist es, Ihnen ein selbstbestimmtes Wohnen in Ihrer selbst gestalteten Umgebung zu sichern.
In der Regel ist die Unterstützung im Haushalt ein Teilbereich der umfassenderen persönlichen Assistenz. Es kommt daher bei der Antragstellung darauf an, Ihre Lebenssituation und -gewohnheiten, Ziele im privaten Lebensumfeld zusammen mit Ihren Wünschen gut zu formulieren, um daraus den Hilfebedarf für Sie herleiten zu können

Assistenz zur Pflege

Die "Hilfe zur Pflege" richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen:
- Pflegende Angehörige
- Menschen mit Behinderung
- ältere Menschen mit Pflegebedarf
Ziel dieser unterstützenden Leistung ist es, Ihnen als pflegebedürftigem Menschen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen bzw. pflegenden Angehörigen in ihrer Bemühung darum zu helfen.
Dieser Teilbereich von Assistenz kann beispielsweise mit der "Unterstützung im Haushalt" kombiniert werden, um die Teilbereiche abzudecken, die Sie alleine nicht mehr erledigen können.

Freizeitgestaltung/gesellschaftliche Teilhabe

Das Neunte Sozialgesetzbuch hat nicht nur die berufliche Integration zum Ziel, sondern stellt auch Hilfsinstrumente zur Verfügung, die eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen sollen; hier greifen meist Regelungen von SGB IX und SGB XII ineinander; das Persönliche Budget könnte für Sie von Interesse sein.
Was ist mit "Assistenz zur Freizeitgestaltung" gemeint?
Hier einige Beispiele:
- Besuch von Veranstaltungen nach Ihren Interessen
- Förderung Ihrer Möglichkeit zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung
- Sicherung Ihrer Mobilität in der Freizeit
Wenn Sie aufgrund Ihrer Einschränkung Ihre freie Zeit nicht ohne Unterstützung gestalten können, wenn dabei immer wieder unüberwindbare Schwierigkeiten auftreten, so ist es sinnvoll, einen entsprechenden Antrag an den zuständigen Kostenträger zu stellen. Meist sind es die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Deshalb finden sich auch genauere Regelungen dazu im SGB XII.
Hier gilt - wie unter den Ausführungen zum Persönlichen Budget beschrieben -, dass Ziele zwischen Ihnen und dem Kostenträger erarbeitet und festgehalten werden, die durch die "Freizeitassistenz" erreicht werden sollen.
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 14.09.2006, 06:12
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

Persönliches Budget

Seit Juli 2004 können Leistungen zur beruflichen Teilhabe sowie solche der Eingliederungshilfe (SGB XII) als Persönliches Budget beantragt werden (§ 17 SGB IX; Budgetverordnung). Die Unterstützung am Arbeitsplatz oder im privaten Bereich ist nicht mehr länger an Dienstleister oder andere (fremd)organisierte Rahmenbedingungen gebunden, sondern das bewilligte Budget wird von Menschen mit Behinderung selbstständig verwaltet und für die notwendige Unterstützung mit entsprechendem Verwendungsnachweis genutzt.
Wichtig dabei ist die Komplexleistung, d.h. dass das Persönliche Budget mehrere Bereiche und Leistungen unterschiedlicher Kostenträger umfassen kann. Jedes Amt übernimmt den Kostenanteil, für den es zuständig ist; die Kombination ergibt dann das Trägerübergreifende Persönliche Budget.
Um überprüfen zu können, ob das Persönliche Budget die Unterstützung innerhalb der verschiedenen Lebensbereiche tatsächlich erbringt, wird eine Zielvereinbarung mit Ihnen als Antragssteller abgeschlossen.
Bislang gibt es kaum Erfahrung mit dem Persönlichen Budget. Jedoch konnte in Modellprojekten aus Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz die Wirksamkeit bereits gezeigt werden.

Material
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 14.09.2006, 06:13
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

Hinweise zur Antragstellung

Um einen Antrag auf Assistenz möglichst erfolgreich bei den entsprechenden Verwaltungen zu stellen, sind folgende Schritte erforderlich:
Assistenz am Arbeitsplatz und Assistenz zur Stellensuche:
- Erarbeitung einer Arbeitsplatzbeschreibung
- Beschreibung der Strategien zur Stellensuche
- Erarbeitung des Assistenzprofils mit Herleitung des Unterstützungsbedarfes
Assistenz zur Kinderbetreuung, im Haushalt und zur Freizeitgestaltung:
- Beschreibung der Lebenssituation
- Erarbeitung der mit Unterstützung angestrebten Ziele
- Beschreibung der Tätigkeiten der Assistenz
- Erarbeitung des Unterstützungsbedarfes
In jedem Fall ist ein Anschreiben mit Rechtsverweisen erforderlich, in dem Ihre Situation und Ihr Anliegen kurz vorgestellt werden.
Außerdem ist es wichtig, dass Sie sich überlegen, ob Sie selbst Ihre Assistenzkraft einstellen (Arbeitgebermodell/selbstorganisierte Assistenz) oder ob Sie einen Dienstleister/Pflegedienst damit beauftragen möchten (Dienstleistungsmodell).


Die Begutachtung des Assistenzbedarfs am Arbeitsplatz


Nachdem ein Antrag auf Arbeitsassistenz gestellt wurde, gehört es zum weiteren Verfahren, dass ein Mitarbeiter des technischen Beratungsteams der Integrationsämter den Arbeitsplatz besucht. Dabei geht es um die Abschätzung des Assistenzbedarfes.
Was passiert bei einem solchen Termin?
Die technischen Berater sind meistens Ingenieure. Sie schauen sich die Arbeitsplatzausstattung an und möchten möglichst genau wissen, was Ihr Tätigkeitsfeld ist. Je genauer Sie sagen können, was Sie täglich tun, wie viel Zeit Sie in etwa dafür brauchen und wo Unterstützung durch eine Assistenzkraft notwendig ist, desto genauer kann Ihr persönlicher Assistenzbedarf festgestellt werden.
Zuerst wird nach einem so geführten Gespräch überlegt, ob es eine besser an Ihre Bedürfnisse angepasste Hilfsmittelausstattung gibt - sie wird vorrangig von den Integrationsämtern empfohlen und bewilligt.
Ist dies nicht der Fall - geht es bei Menschen mit Seheinschränkung beispielsweise um die Korrektur eingescannter Texte, bei Rollstuhlfahrern um häufige Ortswechsel in einer nicht barrierefreien Umgebung -, so wird überlegt, wie oft die Unterstützung notwendig ist und wie viel Zeit sie erfordert.
Die Kriterien eigene Arbeitszeit, Tätigkeiten mit Unterstützungsbedarf und Häufigkeit dieser Tätigkeiten werden zur Bemessung des persönlichen Assistenzbedarfes am Arbeitsplatz herangezogen.
Was können Sie tun, um das Gespräch mit dem technischen Berater gut vorzubereiten?
Hier eine Checkliste:
- Ihr Aufgabenfeld gut beschreiben
- Ihren Hilfsmitteleinsatz genau erklären
- Ihre behinderungsbedingten Schwierigkeiten aufzeigen
- Ihre Einschätzung zum Assistenzbedarf zur Diskussion stellen
- Offenheit für andere Lösungen zeigen
- Vorteile einer Unterstützung durch eine Assistenzkraft nennen
Wenn Sie sich zu diesen Themenbereichen gut vorbereiten, zeigen Sie sich als Experte in eigener Sache. Unter dieser Voraussetzung findet sich leichter eine einvernehmliche oder für Korrekturen offene Lösung Ihres Anliegens.
Mit Zitat antworten
Antwort


Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Erstellt von Forum Antworten Letzter Beitrag
Empowerment für Assistenz Nancy Pressemitteilungen 0 26.05.2006 22:36
Fachtagung in Wien zum Thema "Persönliche Assistenz" Nancy Veranstaltungen 0 20.04.2006 19:10


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 16:29 Uhr.
Powered by vBulletin Version 3.5.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Content Relevant URLs by vBSEO 2.4.0
Copyright 2005 - 2011 Netzwerk behindertes Kind.de ***** Sämtliche Inhalte dieses Forums erheben keinen journalistisch-redaktionellen Anspruch.