Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt. Die Behinderung des Kindes muss schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein.
Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag für das Jahr 2001 von 14.040 DM (2002: 7.188 Euro) im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Gegebenenfalls kann ein über diesem Betrag liegender behinderungsbedingter Mehrbedarf des behinderten Kindes glaubhaft gemacht werden, der dann der Entscheidung zugrundegelegt wird.
Behinderte Kinder, die über ein verwertbares Vermögen von mehr als 30.000 DM (ab 2002: 15.500 Euro) verfügen, können nicht berücksichtigt werden. Es kann ein (erneuter) Antrag gestellt werden, sobald dieser Betrag unterschritten wird.
Besonderheiten beim Kindergeld für behinderte und chronisch kranke Studierende
Anspruch auf Kindergeld für behinderte Kinder
Ausnahmsweise wird
Kindergeld auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Behinderung und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Nicht unbedingt maßgebend ist also der festgestellte Grad der Behinderung. Befindet sich das Kind in einem Studium, ist es in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbtätigkeit anzusehen. Es kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Die Behinderung muss jedoch bereits vor Beendigung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.
Behindertenbegriff
Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. Zu den Behinderungen können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) gehören. Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen. Die Feststellung einer Behinderung obliegt der fachlich zuständigen Behörde (i. d. R. das Versorgungsamt, welches den Grad der Behinderung feststellt).
Nachweis der Behinderung
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, müssen eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorlegen. Im allgemeinen ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid ausreichend. Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer anderen Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Für Kinder, die sich wegen ihrer Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt aufhalten, genügt eine Bestätigung des zuständigen Arztes hierüber.
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Das volljährige Kind darf keine „Einkünfte und Bezüge“ haben, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind und die in der Summe die Jahres-Einkommensgrenze von 7680 Euro überschreitet. Mit Einkünften sind solche im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gemeint. Das bedeutet auch, dass die üblichen Werbungskostenpauschalen sowie Pauschbeträge für
Behinderte abgesetzt werden können. Darüber hinaus kann weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden, wie z. B. behinderungsbedingte Fahrtkosten. Zu den anderen „Bezügen“ gehören u. a. ebenfalls nicht: Leistungen der Pflegekasse und Leistungen des Sozialamtes, soweit diese wegen eines außergewöhnlichen Bedarfes gewährt werden (z. B. Hilfe zur Pflege) sowie die Grundrente.
Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf
Kindergeld.
Hinweise zur Antragstellung
Der Antrag auf
Kindergeld ist bei der Familienkasse des Arbeitsamtes zu stellen, bei der man bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Kindergeld bezogen hat. Es handelt sich bei dem Antrag also um keinen Erstantrag. Es ist hilfreich das Jahr und den Monat anzugeben an welchem man letztmalig
Kindergeld bezogen hat.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Grundsätzlich stellen die Eltern oder ein Elternteil den Antrag. Es ist aber auch möglich, sich von den Eltern oder Elternteilen diesbezüglich bevollmächtigen zu lassen. Sollten die Eltern verstorben sein, kann auch das Kind den Antrag stellen.
Das
Kindergeld kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.
Der Anspruch besteht grundsätzlich lebenslang, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden
Weitere Infos zum
Kindergeld finden Sie auf den Seiten der
Sozialberatung und auf dem Merkblatt der
Familienkasse.
Bei der
Dienstanordnung zum
Kindergeld finden Sie unter 63.3.6. (
Behinderte Kinder) ausführliche Auslegungsvorschriften zu dem Allgemeinen Behindertenbegriff, dem Nachweis der Behinderung, dem Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten sowie der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Diese Dienstanordnung ist jedoch schon 2 ½ Jahre alt.