Was versteht man unter Behinderung?
[h2]1. Was versteht man unter "Behinderung"[/h2]
[h4]Allgemeines[/h4]
Im Jahre 1980 veröffentlichte die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation / WHO) die "Internationale Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen" (ICIHD), die sich als Krankheitsfolgenmodell definierte.
Als Nachfolgerin verabschiedete die Vollversammlung der WHO im Mai 2001 die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (International Classification of Functioning, Disability and Health / ICF), ein bio-psycho-soziales Modell, das erheblich erweitert und der Lebenswirklichkeit der Betroffenen angepasst wurde. Insbesondere wird nun der gesamte Lebenshintergrund berücksichtigt im Zusammenhang mit Umweltfaktoren und personenbezogenen Faktoren.
Die Veröffentlichung der deutschen Fassung durch das Deutsche Institut für Medizinische Rehabilitation und Information (DIMDI) steht unmittelbar bevor. Ein Entwurf der deutschsprachigen Übersetzung findet man zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre im Internet unter: www.dimdi.de/de/klassi/ICF/index.html
Der Begriff der Behinderung im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Der Begriff der Behinderung ist in § 2 SGB IX im Sinne des Teilhabegedankens für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen für alle Leistungsträger (siehe Kapitel 2.1) gleichlautend formuliert. Er lehnt sich an die Begriffsbestimmung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) an und orientiert sich nicht mehr an behinderungsbedingten Defiziten, sondern stellt die Möglichkeit oder Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in den Vordergrund.
Nach § 2 Absatz 1 sind Menschen behindert, "wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."
Schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertenrechts sind nach § 2 Absatz 2 und 3 Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden können behinderte Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, jedoch mehr als 30 vorliegt, sofern die Gleichstellung Voraussetzung für die Erlangung oder Erhaltung eines geeigneten Arbeitsplatzes ist.
[h4]1.1 Formen der Behinderung[/H4]
1.1.1 Körperliche Behinderungen
- äußerlich sichtbare Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems (Gliedmaßenfehlbildungen, Schädigung und Verlust von Gliedmaßen)
- Schädigung des Nervensystems wie z. B. Querschnittlähmung bei umfassender Schädigung des Rückenmarks
- Spaltbildung des Gesichtes oder des Rumpfes (z.B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, Spina bifida)
- Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut
- Behinderung infolge von Gefäß- oder Herzerkrankungen, Stoffwechselstörungen oder Erkrankungen des Nervensystems
- Behinderungen infolge von Erkrankungen durch bösartige Neubildungen
- Blindheit oder erhebliche Sehminderung
- Gehörlosigkeit oder erhebliche Hörminderung
- Störungen des Stimm-, Sprech- und Sprachvermögens
1.1.2 Geistige Behinderungen
- Folge einer deutlichen Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen, der Persönlichkeitsentwicklung
und des Sozialverhaltens. Der mit einem Intelligenztest ermittelte Intelligenz-Quotient (IQ) beträgt in der
Regel weniger als 50. Pränatal entstandene Entwicklungsstörungen sind die wichtigsten Ursachen geistiger Behinderung (z.B. Genmutationen, Chromosomenaberrationen)
- Bei den meisten geistig behinderten Kindern ist bereits die statomotorische Entwicklung (Sitzen, Stehen, Laufen) verzögert. Frühzeitig fällt eine Abweichung im Sozialverhalten auf (mangelnder Kontakt, verzögertes Reaktionsvermögen, eingeschränktes Interesse). Die sprachliche Entwicklung erfolgt langsam oder bleibt aus.
- Die Verrichtungen des täglichen Lebens werden erst nach entsprechender Anleitung beherrscht; vielfach setzt das stetige Begleitung voraus.
1.1.3 Seelische Behinderungen
- körperlich nicht begründbare Psychosen
- seelische Störungen als Folge von Krankheiten und Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von
anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
- Verhaltens- und emotionale Störungen
- Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen
1.1.4 Mehrfachbehinderungen
Koppelung von Behinderungen verschiedenartiger, unabhängiger Funktionssysteme (Körperbehinderungen
und seelisch-geistige, neurologische Erkrankungen/Behinderungen). In der Regel Folge eines frühkindlichen Hirnschadens. Nachgeburtliche Ursachen: Folgen von Hirnverletzungen, Enzephalitiden, Meningitiden, kardiopulmonaler Insuffizienz.
1.1.5 Entwicklungsverzögerungen
- Eine Entwicklungsverzögerung liegt vor, wenn der Entwicklungsstand eines Kindes nicht der Altersnorm
entsprechend ist. Der Entwicklungsrückstand kann jedoch durch entsprechende Nachreife aufgeholt
werden. Fördermaßnahmen unterstützen den Prozess der Nachreife.
- Entwicklungsverzögerungen können aber auch zu weitergehenden Beeinträchtigungen führen.
Die Entwicklungsrückstände können Teilbereiche betreffen und zu Teilleistungsstörungen führen, z.B. Entwicklungsstörungen der Sprache, der motorischen Funktion, Lese-Rechtschreib-Störungen oder als allgemeine Entwicklungsverzögerung alle Entwicklungsbereiche betreffen.
1.1.6 Lernbehinderung
Lernbehinderung ist keine eindeutig umrissene, definierte Behinderungsform wie etwa Sinnes- oder Körperbehinderungen.
Es handelt sich dabei um einen Arbeitsbegriff, durch den ein Anspruch auf spezifische Hilfestellung für junge Menschen signalisiert wird, die längerfristig erheblichen Beeinträchtigungen in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten unterliegen. Dabei wird sowohl im schulischen als auch beruflichen Bereich in einem Feststellungsverfahren stets im Einzelfall entschieden werden müssen, ob und in welcher Weise besondere Hilfe zu leisten ist. Heute ist klar und unbestritten, dass Lernbehinderungen ebenso wie Leistungs- und Intelligenzrückstände durch vielerlei Einflüsse zustande kommen und im Verlauf der individuellen Entwicklung verstärkt, aber auch über gezielte Hilfe vermindert werden können. Damit steht im Vordergrund derzeitiger pädagogischer und rehabilitativer Bemühungen der Aspekt der Fördermöglichkeiten. Bei einer Lernbehinderung ist eine individuelle und differenzierte Diagnostik erforderlich, um die Problemlage des behinderten Kindes und Jugendlichen zu erkennen. Erst dann kann pädagogisch-rehabilitativ an entsprechenden Lern- und Tätigkeitsorten gezielt gefördert werden.
Die meisten Bundesländer sind dazu übergegangen, nicht mehr von "Schulen für Lernbehinderte" zu sprechen, sondern von Förderschulen.
Ebenso wird eingeräumt, dass hier Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten sind, das heißt Kinder und Jugendliche, die spezifischer Unterstützung bedürfen, um ihren Bildungsmöglichkeiten gerecht werden zu können.
(Quelle: "Frühe Hilfen für Kinder mit Handicaps in Dortmund", © Gesundheitsamt Dortmund)
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