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Orthopädischer Autokindersitz
Zur Bejahung der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V genügt es, wenn durch das Hilfsmittel in Teilbereichen ein Ausgleich körperlicher Defizite erreicht wird.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22. Mai 2001, Az.: S 41 KR 66/00
Die an einer ausgeprägten Muskelhypotonie leidende Klägerin beantragte bei der beklagten Krankenkasse einen Autokindersitz mit Vier-Punkte-Gurt und Alu-Kopfstütze. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Stellungnahme des MDK, der einen handelsüblichen Autositz für ausreichend hielt, ab. Das Sozialgericht gab der gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Klage der Klägerin statt und bejahte die Hilfsmitteleigenschaft des orthopädischen Autokindersitzes. Zur Annahme eines Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V genüge es, wenn durch das Hilfsmittel in Teilbereichen ein Ausgleich körperlicher Defizite erreicht werde. Der vollständige Ersatz beziehungsweise Ausgleich des Funktionsausfall sei nicht erforderlich. Vorliegend werde durch den orthopädischen Autokindersitz das Abknicken der Klägerin, das in einem herkömmlichen Kindersitz unweigerlich erfolge, vermieden. Da es sich bei dem Haltegurt- und Stützsystem nicht um ein Sicherheitsgurtsystem im herkömmlichen Sinne handele, sei der Sitz auch kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass eine Berücksichtigung im Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 128 SGB V fehle, da das Verzeichnis lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe darstelle. Das Sozialgericht bejahte darüber hinaus die medizinische Erforderlichkeit des beantragten Autokindersitzes und führte zur Begründung aus, dass es zu den allgemeinen Grundbedürfnissen bei Kindern gehöre, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Letzteres sei der Klägerin jedoch nur unter Verwendung eines speziellen Autositzes möglich.
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