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  #1  
Alt 01.04.2009, 23:10
Benutzerbild von makm-die-4
makm-die-4 makm-die-4 ist offline
Grünschnabel
 
Registriert seit: 21.02.2009
Ort: Im Dortmunder Süden
Beiträge: 11
Standard Hilfsanfrage zu Lifta Treppenlift

Hallo.....
ich möchte über die Probleme berichten und um Rat fragen was das Thema Lifta Treppenlift angeht!
Seit letzem Jahr(Juli) hat meine Schwiegermutter einen Treppenlift der Firma Lifta.Sie hat ein Lungenempysem,Stadium IV und daher enorme Probleme mit der Atmung.
Leider ist sie nun seit Februar diesen Jahres in eine Altenpflegeeinrichtung und kann das Gerät,welches zur Miete ist,nun nicht mehr nutzen.Wir als Angehörige haben sofort eine Kündigung geschrieben,es kostet uns jeden Monat 190.- €,aber die Firma sagte uns,sie läßt uns nur bei Todesfall aus dem Vetrag.Sie soll insgesamt 48 Monate diese Rate zahlen,Einmalzahlung war 4.498.20.-€,davon hat aber die Krankenkasse 2557.-€ bezuschußt.oder wir sollen eine Einmal Zahlung von 5.500.-€ leisten und der Vetrag wird aus Kulanz aufgehoben.Doch wir können beides nicht,weder die Raten weiterzahlen noch die Einmalzahlung.Ich denke,Lifta oder Treppenlifte allgemein wird nicht nur von alten Menschen genutzt.Auch behinderte Kinder,Jugendliche nutzen dieses.Wir haben nun mehrere Briefe geschrieben,viele telefonate geführt,es hat alles kein Erfolg.Das einzige,was Lifta vorschlug,war gestern ein Anruf,indem man uns sagte,am 09.04.09 würde der Mietgegenstand abgeholt,aber weiter zahlen müßte ich bis 2012!!!Wer kann uns helfen????
Gruß,Andy
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Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir unterlassen.

Geändert von Mary (02.04.2009 um 00:45 Uhr). Grund: Überschrift mit "Hilfsanfrage zu" ergänzt
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  #2  
Alt 02.04.2009, 00:43
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Standard

Hallo Andy,

ok, dann ist das somit eine ganz offizielle und öffentliche Hilfsanfrage an Netzwerk Enbeka.

Die Vollmacht Deiner Schwiegermutter liegt mir ja auch bereits vor.

Der Fall wurde von mir verifiziert, mir liegen die vorhandenen Unterlagen vor.

Wir werden in Kürze - allerdings aufgrund der bevorstehenden Osterferien nicht sofort - tätig und schauen einmal, was in Eurem Fall an Hilfe möglich ist.

LG Mary
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  #3  
Alt 02.04.2009, 06:25
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Flipy Flipy ist offline
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Moin,

Lifta Treppenlicht ist doch das aus der Werbung, oder?
Ich guck mir das heute Abend mal an.

Flipy
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.

Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #4  
Alt 02.04.2009, 06:56
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
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Zitat:
Zitat von Flipy
Moin,

Lifta Treppenlicht ist doch das aus der Werbung, oder?
Ich guck mir das heute Abend mal an.

Flipy


Ja, das Unternehmen macht sehr viel Werbung und möchte Menschen helfen, möglichst lange in den "eigenen" vier Wänden leben zu können.

Aber was ist, wenn der Pflegebedarf derart ansteigt, dass die Versorgung daheim nicht mehr gewährleistet werden kann?

Wenn trotz Treppenlift die Kraft nicht mehr ausreicht, um z. B. zur Toilette zu kommen und diese Menschen alleine leben?

In diesem Fall geraten diese Lifta-Kunden in eine große wirtschaftliche Misere, da das Unternehmen keine Sonderkündigungsrechte im Falle eines medizinisch notwendigen Umzugs einräumt. Nicht gerade kundenfreundlich!

Wobei in dem vorliegenden Fall das Unternehmen Lifta nicht einmal durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch nur einen Euro eintreiben könnte - die Betroffene lebt in einem Pflegeheim und hat 70 Euro Taschengeld im Monat, mehr nicht.

Aber: natürlich leidet diese Lifta-Kundin ganz erheblich unter dem psychologischen Druck. Sie gehört eben zu den Menschen, die gern allen Verpflichtungen nachkommen würde, dies eben aber durch ihren krankheits- / behinderungsbedingten Aufenthalt im Pflegeheim nicht kann.

Hier macht das Unternehmen Lifta ihrer Kundin den letzten Lebensabschnitt unnötig schwer und - das wird jeder nachvollziehen können - dieser psychologische Druck verstärkt alle vorhandenen Symptomatiken (Sauerstoffversorgung, Schmerzempfinden, Neigung zur Depression usw. usf.).

Ich befürchte, dass es viele solcher Betroffenen geben könnte. Vielleicht hilft diese Veröffentlichung also noch anderen Betroffenen oder bewahrt manchen davor, einen solchen Vertrag abzuschließen.

Der Umzug in eine barrierenabgesenkte Wohneinheit macht da vermutlich für viele mehr Sinn.

LG Mary
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  #5  
Alt 02.04.2009, 16:22
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Flipy Flipy ist offline
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§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

2 Gesetze verweisen aus 2 Artikeln auf § 313

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Auf der Internetseite vermisse ich die ABBs.

Flipy
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Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)

Geändert von Flipy (02.04.2009 um 16:43 Uhr).
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  #6  
Alt 02.04.2009, 17:28
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Eben erfolgte der Anruf mit der Frage nach den AGBs auf der HP, mal sehen, wann die zurückrufen.

flipy
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  #7  
Alt 02.04.2009, 17:37
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Anruf kam gerade, auf der HP gibt es keine AGBs.

Flipy
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  #8  
Alt 02.04.2009, 17:45
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ging gerade raus:
von: ***@enbeka.de
an lifta@lifta.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mir eben Ihre Mitarbeiterin am Telefon erklärte, gibt es auf Ihrer Webseite keinen Verweis auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ich bitte Sie daher, mir diese per E-Mail zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
***
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  #9  
Alt 02.04.2009, 17:47
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Zitat:
Zitat von Flipy
Eben erfolgte der Anruf mit der Frage nach den AGBs auf der HP, mal sehen, wann die zurückrufen.

flipy

Ich weiß nicht, ob sie die dort haben müssen, da sie nicht online verkaufen

Hattest Du Dich bei denen schon mit Netzwerk-Teamer gemeldet? *lach*

Du bist spitze. Danke für die Gesetzestexte - müssen wir noch herausfinden, ob:

Zitat:
Zitat von Flipy
2 Gesetze verweisen aus 2 Artikeln auf § 313

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

hier wirklich greift. Ich bin mir da nicht sicher. Könntest Du morgen einmal unseren speziellen Berliner Kontakt fragen? Der ist doch Jurist, glaub ich, oder? Und den würde ich bei den ganzen folgenden Aktionen eh einkopieren ...

Ich erreiche leider den anderen Anwalt im Moment nicht. Und das wäre auch nicht sonderlich seine Spielwiese (ist ja fachlich eher im Bereich Internetrecht / Verlagsrecht / Markenschutz usw. tätig).

Die AGBs habe ich hier als Kopie - aber danach geht nix, nur im Todesfall gem. Sonderkündigungsrechte lt. BGB

LG

Mary
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  #10  
Alt 02.04.2009, 17:47
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Thomas Stadler Premium-Mitglied ist interessant

flipy
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