Kasse muss Gehörlosen kein Bildtelefon bezahlen
Krankenkassen müssen die Kosten für Bildtelefone ihrer gehörlosen Versicherten nicht übernehmen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil.
Die Richter wiesen damit die Klage eines gehörlosen Mannes aus dem mittelhessischen Herborn zurück, der bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein ärztlich verordnetes Bildtelefon beantragt hatte. Der Kläger hatte argumentiert, Telefonieren gehöre heute zu den kommunikativen Grundbedürfnissen. Wegen seiner Behinderung könne er dieses Grundbedürfnis nur über ein Bildtelefon befriedigen, das gebärdensprachliche Kommunikation zulasse. (Aktenzeichen: AZ L 1 KR 219/05).
Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein Bildtelefon sei weder erforderlich noch wirtschaftlich. Dem stimmten die Landessozialrichter zu. Nach ihrer Ansicht ist das Bildtelefon im vorliegenden Fall für die Befriedigung kommunikativer Grundbedürfnisse nicht notwendig, weil der Kläger ein Faxgerät besitze sowie E-Mails und SMS verschicken könne. Die schriftliche Kommunikation könne zwar nicht mit der direkten mündlichen gleichgesetzt werden. Allerdings könne der Kläger eine Webcam erwerben, die wesentlich günstiger sei als ein Bildtelefon. Ob diese von der Krankenkasse als Hilfsmittel zu erstatten ist, entschied das Gericht aber nicht. Das hänge davon ab, ob Webcams inzwischen als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gelten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle:WR
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Lachen und Lächeln sind Tor und Pforte, durch die viel Gutes in den Menschen hineinhuschen kann.
(Christian Morgenstern)
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