27.03.2007 - Impfschäden: Gesetzliche Regelungen

Impfungen sind heute die wichtigste, sicherste und wirkungsvollste Form der Prävention von Infektionskrankheiten

Impfungen sind heute die wichtigste, sicherste und wirkungsvollste Form der Prävention von Infektionskrankheiten. Trotz der berechtigten Kritik an der zum 1. April 2007 in Kraft tretenden
Gesundheitsreform ist positiv zu bewerten, dass ab diesem Zeitpunkt Impfungen die von der
Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen und vom Gemeinsamen Bundesausschuss positiv bewertet werden, automatisch durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen. Die immer wieder von Impfgegnern angeführten Impfschäden sind heute eine Seltenheit. Die meisten heute noch abgegoltenen Impfschäden sind Folge der früheren
Pocken- und
Polio-Schluckimpfung. Bei modernen Impfstoffen kommen Impfschäden praktisch nicht mehr vor.
Allerdings muss bedacht werden, dass es gerade bei generellen Impfprogrammen zum koinzidenziellen Auftreten diverser Erkrankungen kommen kann, die in der jeweiligen Altersklasse typisch sind. Diese zeitliche Nähe zu einer Impfung und dem Auftreten bestimmter Erkrankungen hat jedoch nichts mit der Impfung per se zu tun, sondern ist ein statistisches Ereignis. Auf diesen Zusammenhang wurde Ende November 2006 vom Global Advisory Board on Vaccine Safety der Weltgesundheitsorganisation hingewiesen.

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Im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§60-69 wird die Versorgung von Impfschäden geregelt. IfSG §60 sieht vor, dass wenn Personen, die durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen, auf Grund eines Gesetzes angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen können.
Das Aussprechen der öffentlichen Impfempfehlung basiert auf den STIKO-Empfehlungen. Ist abweichend von der STIKO-Empfehlung eine Impfung nicht öffentlich empfohlen, so ist dies für die ärztliche Entscheidung insofern maßgebend, als bei einem Impfschaden der Aufopferungsanspruch des Patienten entfällt. Darauf sollte der Arzt im Aufklärungsgespräch hinweisen. Eine fehlende öffentliche Empfehlung begründet jedoch keine Rechtswidrigkeit , wenn eine Person unter Berücksichtigung der Indikation ordnungsgemäß mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft wurde.
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung durch eine Schutzimpfung genügt nach dem IfSG §61 die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden anerkannt werden.
Dieser Paragraph schafft eine Beweiserleichterung für den Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung und dem daraus resultierenden Gesundheitsschäden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es wie bei Arzthaftpflichtprozessen damit zur Umkehr der Beweislast kommt. Die Impfschadensregelung kennt keine Antrags- oder Ausschlussfristen und keine Verjährung. Daher kann auch für zurückliegende Fälle jederzeit ein Entschädigungsantrag gestellt werden (Prof. Dr. med. Tino F. Schwarz, Gelbfieber-Impfstelle, Facharzt für Labormedizin, Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Würzburg; Redaktion medizin.de).
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