Bayrischer Verfassungsgerichtshof entschied gegen Zurückstellung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Grundschule
Am 11.03.2008 entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az: Vf.
5-VII-07) über eine Klage gegen die Zurückstellung eines Kindes mit
sonderpädagogischen Förderbedarf vor der Aufnahme in eine Grundschule.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält die Klage für unbegründet. Er
sieht in den geltenden Regelungen über die Zurückstellung eines Kindes
keinen Verstoß gegen die bayerische Verfassung, die ein Verbot der
Benachteiligung von behinderten Menschen vorsieht. Er führt aus:
„…Soweit es sich um Kinder handelt, bei denen zu erwarten ist, dass sie
die allgemeine Schule auch nach einer Zurückstellung nicht besuchen
können (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), kommt eine Zurückstellung
vom Besuch der Grundschule von vornherein nicht in Betracht. Nach der
gesetzlichen Systematik sind diese Kinder vielmehr in die Förderschule
zu überweisen (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayEUG; Kiesl/Stahl, Erl. 3 zu
Art. 37 BayEUG), in der sie die gebotenen sonderpädagogischen Hilfen
erhalten.
Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums bei
behinderten Kindern nicht gänzlich auf Zurückstellungen von der Aufnahme
in die Grundschule verzichtet, ist nicht zu beanstanden. Auch bei
sonderpädagogischem Förderbedarf kann eine Zurückstellung grundsätzlich
dann sachgerecht sein, wenn die Chance besteht, dass das Kind nach der
Zurückstellung mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
Denn auch bei behinderten Kindern sind Entwicklungsrückstände, die nicht
in der Behinderung wurzeln, sondern die sich durch Zeitablauf
ausgleichen, nicht von vornherein auszuschließen. Steht bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf hingegen von vornherein fest, dass sie
nur fähig sind, aktiv (siehe Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG), nicht jedoch
mit Erfolg am Unterricht in der allgemeinen Schule teilzunehmen, ist
eine Zurückstellung nicht angezeigt und – wie sich aus dem
Regelungszusammenhang der Art. 37 Abs. 2, Art. 41 Abs. 1 BayEUG ergibt –
gesetzlich auch nicht vorgesehen. Vielmehr ist das betreffende Kind
sogleich entsprechend dem ausgeübten Wahlrecht zwischen den Förderorten
Volksschule und Förderschule (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 Satz 2
BayEUG, § 2 Abs. 1 Satz 2 VSO-F) entweder in die allgemeine Schule oder
in die Förderschule aufzunehmen (vgl. auch Karl/Stefan, Das neue BayEUG
und seine Aussagen zur sonderpädagogischen Förderung,
www.km.bayern.de).
c) Die Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die dagegen nach der gesetzlichen Lage
für eine Zurückstellung infrage kommen, werden ebenfalls nicht
verfassungswidrig eingeschränkt. Art. 22 BayEUG sieht für nicht
schulpflichtige Kinder, zu denen auch von der Aufnahme zurückgestellte
Kinder gehören, geeignete Möglichkeiten zur Förderung speziell im
Hinblick auf die Schulfähigkeit und Schulreife vor. Sie sollen in
schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die
notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen,
wie z. B. Kindergärten, erhalten. Ergänzt wird dieses Angebot bei Bedarf
durch mobile sonderpädagogische Hilfe. Art. 22 BayEUG erfasst auch
behinderte Kinder, die mangels Schulreife zurückgestellt werden, weil
kein Anlass gesehen wurde, eine Überweisung an eine Förderschule zu
beantragen (Kiesl/Stahl, Erl. 1 zu Art. 22 BayEUG)….“
Die vollständige Entscheidung kann kostenpflichtig unter
http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/service.htm
angefordert werden.