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  #1  
Alt 07.04.2005, 11:51
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.994
Standard Betreuungsformen in Tageseinrichtungen (D, Westfalen-Lippe)

Für behinderte Kinder gibt es vier alternative Betreuungsformen in Tageseinrichtungen:

Bei der Einzelintegration gehen bis zu drei Kinder in die Gruppe eines Regelkindergartens, die mit einer zusätzlichen (heil-)pädagogischen Kraft ausgestattet wird. So stehen für die insgesamt 20 bis 25 Kinder 2,5 Kräfte zur Verfügung. Ein Platz in der Einzelintegration kostet 10.600 Euro pro Jahr. In Westfalen-Lippe werden zur Zeit 3.400 behinderte Kinder in 1600 Regelkindergärten betreut.

Die Schwerpunktgruppen sind ebenfalls im 'Kindergarten um die Ecke' angesiedelt. Dabei besuchen jeweils fünf behinderte und 15 nichtbehinderte Kinder diese Gruppen, so dass sich inklusive einer heilpädagogischen Kraft ein Betreuungsschlüssel von 3:20 ergibt. In Westfalen-Lippe gibt es 66 Schwerpunkteinrichtungen mit 480 behinderten Kindern. Ein Platz kostet 15.600 Euro pro Jahr.

Im heilpädagogischen Kindergarten bilden acht behinderte Kinder, die von zwei Kräften gefördert werden, eine Gruppe (Betreuungsschlüssel 2:8). In additiven Einrichtungen gibt es unter einem Dach heilpädagogische und Regelgruppen. Viele dieser Kindergärten arbeiten integrativ, indem sie die Gruppen mischen. Dann kann sich zum Beispiel ein Betreuungsschlüssel von 2:14 ergeben. Ein Platz für ein behindertes Kind kostet in beiden Einrichtungstypen pro Jahr 21.600 Euro. In Westfalen-Lippe besuchen 2.200 behinderte Kinder 75 heilpädagogische und additive Einrichtungen.

(Quelle: http://www1.dortmund.de/home/zielgruppen/mb/templates/news/detail/news_detail.jsp?cid=27127)
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  #2  
Alt 09.04.2005, 15:17
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
Standard

Hallo Mary,
das sind unvorstellbare Zahlen?
Weißt Du, wer das bezahlt?
Schließlich ist das Kindergarten.

Ich kenn mich nicht aus mit sowas.

LG Flipi
__________________
Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.

Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #3  
Alt 09.04.2005, 21:08
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.994
Standard Kostenträger

Hallo Flipi,

ich danke Dir für Deine Frage. Ich versuche einmal , die mir bekannten Infos strukturiert zusammenzustellen. Zu unterscheiden sind grundsätzlich erst einmal Kindergärten mit sog. Integrationsplätzen (= Einzelförderung = Betreuungsschlüssel 2,5 : 25) und heilpädagogischen Kindergärten (die beiden anderen Betreuungsformen)

Kindergärten mit Integrationsplätzen:

Kostenträger: Landesjugendamt

In diesen Einrichtungen arbeiten dann Erzieher/Inen und Kinderpfleger/Inen. Die Integrationskräfte (20 Std./Woche bei einem anerkannten Integrationskind und 25 Std./Woche bei 2 Integrationskindern) sind Erzieher/Inen, die die gesamte Gruppe unterstützen sollen.

Die Eltern zahlen einen Elternbeitrag, der nach Einkommen gestaffelt ist. Dieser Beitrag unterscheidet sich nicht von dem Beitrag, den Eltern eines nicht behinderten Kindes zu zahlen hätten.

An dieser Stelle möchte ich eines gerne einmal loswerden: diese Integrationskräfte haben Jahr für Jahr einen befristeten Vertrag. Da niemand genau weiß, ob im nächsten Jahr ein anerkanntes Integrationskind den Kindergarten besucht oder nicht. Ich persönlich finde nicht gut, so mit engagierten Mitarbeitern umzugehen - da sollten die Verantwortlichen andere Konzepte erarbeiten. Zumindest sollte eine weitere Beschäftigung innerhalb der Kindergärten am Ort (wenn nicht im selben Haus möglich) zugesagt werden.



Heilpädagogische Kindergärten:

Kostenträger: Landschaftsverband

Neben den Erzieher/Inen und Kinderpfleger/Inen arbeiten auch Heilpädagogen/Inen. Ferner werden die sonst noch nötigen Therapien, die die Krankenkasse bezahlt (z. B.: Sprachtherapie oder Krankengymnastik), im Hause durch entsprechende Therapeuten durchgeführt. Diese Therapeuten sind nicht Angestellte des Kindergartens, sondern als Selbständige dort tätig und rechnen mit den Krankenkassen ab (ist also ein Rezept vom Kinderarzt nötig).

In anthroposophisch geführten heilpädagogischen Kindergärten werden die anthroposophischen Therapien (z. B. Chirophonetik, Heileurhythmie oder auch Musiktherapie) angeboten. Wenn die Krankenkasse diese Therapien nicht bezahlt, müssen u. U. die Kosten von den Eltern übernommen werden bzw. kann das Kind nicht in dieser Form therapiert werden.

Da die Kinder nicht mehr nachmittags zu den Therapien müssen, entlastet und "normalisiert" dies ungemein den Familienalltag. Ich kenne das aus eigener Erfahrung: wenn praktisch jeder Nachmittag ausgebucht ist, können nachmittags nur schlecht (meist ist dann ja auch das Kind zu müde) Verabredungen getroffen werden. Somit leben Kind und Eltern in einer unschönen Therapie-Beziehung. Denn diese Therapien am Nachmittag verhindern zu einem Großteil die schönen gemeinsamen Erlebnisse - ob Zoobesuch, am Sandkasten oder im Freibad ...

Die Eltern sind von Elternbeiträgen befreit. Allerdings werden bei anthroposophisch geführten Einrichtungen (das sind ja private Vereine) ein Elternbeitrag erhoben aus dem Blickwinkel heraus, dass behinderte und nichtbehinderte Kinder gleich behandelt werden sollen und der geleistete Elternbeitrag ja auch den Kindern zu Gute kommt.

Für die Verpflegungskosten - ein Pauschalbetrag je Mahlzeit zahlen die Eltern. Bei Nachweis, dass die Familie es nicht zahlen kann, wird diese auf Antrag von dieser Zahlung befreit.

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  #4  
Alt 30.04.2005, 08:27
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Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.994
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Hallöchen,

ich muß meine Aussage bzgl. der Kostenübernahme noch etwas vervollständigen:

Wenn der Landschaftsverband die Kosten übernimmt, wird es nur im Rahmen der Sozialhilfe getan. Das bedeutet: das Kind darf nicht vermögend sein. Sonst müsste das eigene Vermögen zuerst eingesetzt werden.

LG

Mary
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