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Alt 27.10.2007, 00:30
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Mary Mary ist offline
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Standard Integrationshelfer für den Schuluntericht - Urteil v. 26.10.2007 BVerwG

Integrationshelfer für den Schuluntericht - Urteil v. 26.10.2007 BVerwG

Text (PDF des Dokuments hänge ich an) der Pressemitteilung zum betreffenden Urteil:


Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder
am integrativen Schulunterricht
__________________________________________________ __________
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Verfahren darüber entschieden,
dass die Stadt Chemnitz verpflichtet ist, die Kosten eines Integrationshelfers
(Unterstützungsperson beim Schulbesuch) für ein schulpflichtiges behindertes
Kind - hier: für die integrative Unterrichtung an einer Montessori-Grundschule bzw.
an einer Montessori-Mittelschule - zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, dass ein Anspruch
auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für
den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind schulrechtlich
zugewiesen ist, besteht, obwohl solche Kosten sonst nicht angefallen wären. In
den vorliegenden Verfahren war nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle
Integrationshilfekosten auch dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahlfreiheit
besteht und diese Kosten beim Besuch einer Förderschule nicht anfielen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit §
12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung) umfassen die Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher,
wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen lagen
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor, nachdem das Schulamt den betroffenen
Kindern bzw. ihren Eltern die Wahl zwischen einer integrativen Unterrichtung
an der Montessori-Schule und dem Besuch der öffentlichen Förderschule überlassen
hatte. Der Sozialhilfeträger musste angesichts der dem Kind bzw. den Eltern
eingeräumten Wahlfreiheit deren Entscheidung für eine integrative Beschulung respektieren.
BVerwG 5 C 34.06 und 35.06 – Urteile vom 26. Oktober 2007
Angehängte Grafiken
Dateityp: pdf PM_2007_68_integrationshelfer.pdf (21,7 KB, 0x aufgerufen)
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Alt 30.10.2007, 14:00
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Hierzu einmal eine Pressemitteilung, die interessante Zusatzinformationen enthält (z. B. zu gemeinsamer Beschulung im Ausland):

Hüppe: Integrative Beschulung von Kindern mit Behinderungen an
Regelschulen durch Urteil gestärkt

Anlässlich des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 26.10.2007 erklärt
der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der
Menschen mit Behinderungen, Hubert Hüppe MdB:


Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein wichtiges Signal im
Bestreben für die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne
Behinderungen. Bisher sah die Regelung vor, dass die Kosten für einen
Integrationshelfer beim Besuch einer integrativen Schule nur dann zu
tragen sind, wenn das Kind dieser Schule schulrechtlich zugewiesen
wurde. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil ist der Träger der Sozialhilfe
auch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn schulrechtliche
Wahlfreiheit besteht, Eltern und Kinder somit die Wahl zwischen Förder-
und Regelschule haben.

Ziel der Union ist, Menschen mit Behinderungen von Anfang an in die
Gesellschaft mit einzubinden und gemeinsame Lebenswelten zu schaffen.
Immer noch werden lediglich 12,9 Prozent der Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in Deutschland an allgemeinen Schulen
unterrichtet. Dies ist viel zu wenig, um ein selbstverständliches
Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen von Anfang an zu lernen.

Für die Union steht der gemeinsame Unterricht im Vordergrund. Daher muss
die Regelschule bei der Schulwahl Vorrang haben. Es geht nicht darum,
dass Kinder mit Behinderungen nicht mehr individuell gefördert werden
sollen, sondern wo diese Förderung erfolgt.

In anderen europäischen Ländern sind die Integrationsquoten viel höher.
Eine neue Studie zeigt, dass je mehr Kinder mit Behinderungen in
Regelschulen unterrichtet werden, desto geringer ist der
durchschnittliche Kostenaufwand und umso höher ist der gesellschaftliche
Gewinn.

(Quelle: Hubert Hüppe, MdB (CDU) )
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