Unser Lieber Bundestag
Bitte lest Euch mal das fettgeduckte durch:
Das vor dem ersten Oder und dass was der Sekretär sagt, ist denke ich das gleiche.
Das nach dem oder und die Interpretation ist denke ich auch das selbe.
Zumindest sehe ich in der Antwort keinerlei Bezug zum §23, die die Interpretation erlauben würde.
Kopfschüttelnde Grüße
Flipi
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> Bundesagentur für Arbeit
> Regionaldirektion Nord
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> Sehr geehrte Damen und Herren,
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> Ausgangslage:
> Wie wir aus verschiedenen Anfragen wissen, wurde in der
> Praxis die Frage diskutiert, ob Betriebskostenguthaben, die
> einem Alg II -Bezieher während des lfd. Bezuges zufließen,
als (einmaliges) Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auf das Alg II anzurechnen ist
oder
ob sie nicht "rückwirkend" die gezahlten KdU gem. § 22 SGB II mindern.
Hierzu hatte es auch im Deutschen Bundestag folgende Anfrage einer MdB gegeben: Wie ist bei Mietverträgen von
Arbeitslosengeld II - Empfängern die Anrechnung von möglichen Betriebskostenguthaben nach der Jahresschlussrechnung für 2004 auf das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft geregelt …?
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs aus dem
BMAS vom 25.08.2005 lautete: Guthaben aus der jährlichen
Betriebskostenabrechnung für Mietwohnraum werden gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als einmalige, nicht zweckbestimmte Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Aktuelle rechtliche Wertung:
Kernsatz: Betriebskostenguthaben,das einem Alg II - Empfänger während des Leistungsbezuges zufließt, mindert die KdU.
> Aus verwaltungspragmatischen Gründen empfiehlt es sich, das
> Betriebskostenguthaben mit der folgenden
> Betriebskostenpauschale zu verrechnen.
>
> Guthaben aus einer Stromkostenpauschale mindern allerdings
> nicht die KdU, da Stromkosten Bestandteil der Regelleistung sind.
> Betriebskostenguthaben aus dem Jahr 2004 können keine KdU
> eines Alg II - Trägers mindern, da in diesem Jahr keine
> Abschlagszahlungen nach dem SGB II vorgenommen wurden.
> Die Regelung, wonach Betriebskostenerstattungen die KdU
> mindern, gilt ab diesem Jahr (Abrechnungen für 2005)
> uneingeschränkt, d. h. es sind keine Berechnungen
> anzustellen, ob und für welche Zeiträume der kommunale Träger
> im Abrechnungsjahr Betriebskostenpauschalen gezahlt hat
> (verwaltungspragmatisches Vorgehen).
>
> Diese Auffassung ist mit dem BMAS abgestimmt!
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Hartmut ****
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