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Pflegedienste / Familienentlastende Dienste / Betreutes Wohnen Hier können Themen zu Pflegedienste / Familienentlastende Dienste / Betreutes Wohnen gepostet werden. Erfahrungen, Fragen, ...

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  #1  
Alt 30.04.2006, 11:15
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard Gesetzliche Betreuung: Was, wann, wie?

Gesetzliche Betreuung

Das Betreuungsgesetz
Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die rechtliche Vertretung erwachsener Menschen. Das Betreuungsgesetz hat das alte Vormundschaftsrecht abgelöst und stellt den betreuten Menschen in den Mittelpunkt der Entscheidungen und Handlungen der rechtlichen Betreuer.
Oberstes Ziel des Betreuungsrechts ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche (§ 1901 BGB) der betreuten Menschen und nicht ihre Entrechtung. Derzeit werden etwa eine Million Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer rechtlichen Betreuung vertreten, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht eigenständig erledigen können.
Wie kommt es zu einer Betreuung
Jeder Bürger kann für einen anderen Bürger beim zuständigen Vormundschaftsgericht schriftlich oder mündlich eine Betreuung anregen. Hilfe hierbei erhält er bei den Allgemeinen Sozialen Diensten, den örtlichen Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen. Nach Erhalt der Anregung entscheidet das Vormundschaftsgericht über die Erforderlichkeit und den Umfang der rechtlichen Betreuung. Zur Entscheidungsfindung holt sich das Gericht unterschiedliche Stellungnahmen ein. Eine Betreuung wird maximal für sieben Jahre eingerichtet, danach muss das Gericht über die weitere Erforderlichkeit und den Umfang der Betreuung entscheiden.
Wer wird Betreuer?
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche des behinderten Menschen zu berücksichtigen. Äußert der behinderte Mensch keine Wünsche, sind auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen Rücksicht zu nehmen. Bundesweit werden etwa 70 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürgern übernommen.
30 Prozent der betreuten Menschen werden von Berufsbetreuern vertreten. Berufsbetreuer sind angestellt bei der Behörde, einem Verein oder freiberuflich tätig. Angehörige und sozial engagierte Bürger als ehrenamtliche Betreuer erhalten auf Antrag eine jährliche Aufwandspauschale von 323 € oder rechnen ihre Aufwendungen einzeln ab. Berufsbetreuer erhalten eine -je nach Lebenssituation des Betreuten- pauschalierte Stundenvergütung, die zwischen 27 und 44 € liegt, inklusive Steuern und Auslagen.
Bei mittellosen Betreuten, mit einem Vermögen unter 2600 € zahlt die Staatskasse die Aufwendungen und Vergütungen. Wer mehr Vermögen hat, muss die Kosten selbst zahlen.
Aufgaben der Betreuer
Die Aufgaben für alle Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Einmal im Jahr müssen die Betreuer dem Vormundschaftsgericht einen Jahresbericht übersenden.
Aufgabenkreis Vermögenssorge

Unter Vermögenssorge werden alle finanziellen Angelegenheiten verstanden wie:
  • Antragstellung auf Sozialleistungen
  • Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
  • Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
  • Antragstellung auf Renten
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw.
  • Verwaltung der Giro- und Sparkonten, sowie weiterer Vermögen
  • Schuldenregulierung.
Einige finanzielle Regelungen wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung (§ 1907 BGB) muss das Gericht vorab genehmigen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Rechtspfleger im Vormundschaftsgericht über Ihre Rechte und Pflichten.
Mit der Einrichtung einer Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit bestehen. Das heißt, der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) festgestellt werden.
Bei allen Regelungen muss der Betreuer darauf achten, dass der betreute Mensch soweit wie möglich beteiligt ist und eigenes Geld zur Verfügung hat.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Aufgabenkreis Gesundheitssorge

Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer Fragen wie:
  • Die ärztliche Versorgung / Arztwahl
  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Die Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen (Zahn- Krebsvorsorgeuntersuchungen)
  • Die Zustimmung zu Operationen
Im Rahmen der Gesundheitssorge hat der Betreuer darauf zu achten, ob er für bestimmte Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes benötigt. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Die Unterlassung von medizinischen therapeutischen Maßnahmen, die ja ebenfalls einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, eine Genehmigungspflicht besteht hier aber nicht. Das Abschalten von lebenserhaltenden/verlängernden Maßnahmen bedarf ebenfalls der richterlichen Genehmigung.
Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten
Dieser Aufgabenkreis beinhaltet den Erhalt einer Wohnung, die Anfechtung einer Räumungsklage und die Auflösung einer Wohnung. Ist man für diesen Aufgabenkreis eingesetzt, bedarf es bei Kündigung von Wohnraum trotzdem der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§ 1907 BGB). Bei Einzug in ein Heim, Wohnheim oder in eine Wohngruppe der Behindertenhilfe ist selbstverständlich darauf zu achten, dass der betreute Mensch seine persönlichen Sachen und Erinnerungen mitnehmen kann.
Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
Dieser Aufgabenkreis ermöglicht dem Betreuer den Lebensmittelpunkt des betreuten Menschen festzulegen, natürlich immer nur in Absprache und unter Beteiligung des betreuten Menschen.
Läuft ein orientierungsloser Betreuter immer wieder weg, und gefährdet sich damit im Straßenverkehr, hat man mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung die Möglichkeit, den Menschen in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen oder in einer offenen Einrichtung das Einschließen zu erlauben. Eine geschlossene Unterbringung muss vom Gericht genehmigt werden und ist deshalb vorab beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.

Mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann man niemals Fragen regeln wie:
  • An welchen Ausflügen / Reisen der Betreute teilnehmen soll oder nicht
  • Ob der Betreute am Wochenende seine Freundin oder seinen Freund besuchen kann.
Deutlich wird an dieser Stelle, dass Fragen wie Liebe und Sexualität, Besuche bei der Freundin oder dem Freund keinen Platz im Betreuungsgesetz haben.
Aufgabenkreis Zustimmung zu Freiheitsentziehung
Ohne gerichtliche Genehmigung, die der Betreuer beim Vormundschaftsgericht beantragen muss, ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen strafbar. Es gibt Situationen, die diese Maßnahmen erforderlich machen, um den Einzelnen zu schützen. Die Genehmigung beantragt man gemäß § 1906 BGB beim Vormundschaftsgericht. Freiheitsentziehung muss immer zum Schutz des Einzelnen dienen und darf nicht für die Interessen Dritter eingesetzt werden.
Eine geschlossene Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme wird vom Gericht in der Regel für ein Jahr genehmigt, in Ausnahmesituationen auch für zwei Jahre. Der Betreuer hat aber die Pflicht, diese Maßnahme vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beenden, wenn die Gründe für die „Freiheitsberaubung“ nicht mehr vorliegen (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Kontrolle der Betreuer
Unabhängig von ihrem Status werden die Betreuer vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. Dritte oder Angehörige haben selbstverständlich die Möglichkeit, ihre Anmerkungen und Beschwerden beim Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Gericht muss dann den Hinweisen nachgehen.
Um dem Gesetz gerecht zu werden, Hilfe für Menschen mit Handikap und nicht Bevormundung zu sein, müssen alle Beteiligten im Betreuungswesen ausreichende Kenntnisse über das Betreuungsgesetz haben. Hierzu gehört selbstverständlich die Aufklärung des betreuten Menschen. Bundesweit gibt es zunehmend Betreuungsvereine, die betreute Menschen informieren und beraten.


Quelle: Newsletter Aktion Mensch
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  #2  
Alt 04.12.2006, 15:20
dusiehstmichnicht dusiehstmichnicht ist offline
Grünschnabel
 
Registriert seit: 03.12.2006
Beiträge: 5
Standard

gilt dieses gesetzt auch nur für österreich oder auch für deutschland?
und welches Gericht ist verantwortlich für solche fälle? sozialgericht(?)
und wird auch weiterhin nicht noch eine bescheinigung benötigt, dass der zu betreunde eingeschränkt ist? wo ich auch gleich mal fragen wollte, ob es für Menschen mit behinderung einen extra arzt gibt?
(ich msus sagen, dass mir die frage unangenehm ist, aber ich selbst habe noch nie im betreuten wohnen gearbeitet, sondern bisher nur in einer schule und konnte bisher noch nichts darüber in erfahrung bringen. )

Geändert von dusiehstmichnicht (04.12.2006 um 15:23 Uhr).
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  #3  
Alt 04.12.2006, 15:24
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

das familiengericht dort wird ein antrag gestellt und der zuständige richter schaut sich den behinderten an und entscheidet in welcher form eine betreuung sein muß.dies kann für alle belange des lebens oder aber auch nur für einzellne sein.hier in deutschland sollte man den antrag etwa 3monate vor den 18geb stellen damit gesichert ist das für das kind eine betreuung herscht,das gesetzt gilt hier in deutschland
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  #4  
Alt 04.12.2006, 17:12
Conny Conny ist offline
Forenhexe
 
Registriert seit: 07.02.2006
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 2.501
Standard

Zitat:
Zitat von dusiehstmichnicht
(ich msus sagen, dass mir die frage unangenehm ist, aber ich selbst habe noch nie im betreuten wohnen gearbeitet, sondern bisher nur in einer schule und konnte bisher noch nichts darüber in erfahrung bringen. )

bitte,
keine frage braucht dir hier unangenehm sein!
jeder hat mal angefangen und wer fragt, zeigt interesse,
mut und die bereitschaft zu lernen.

wenn das keine guten voraussetzungen sind,
dann weiß ich auch nicht...
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  #5  
Alt 04.12.2006, 19:08
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

Zitat:
Zitat von dusiehstmichnicht
gilt dieses gesetzt auch nur für österreich oder auch für deutschland?
und welches Gericht ist verantwortlich für solche fälle? sozialgericht(?)
und wird auch weiterhin nicht noch eine bescheinigung benötigt, dass der zu betreunde eingeschränkt ist? wo ich auch gleich mal fragen wollte, ob es für Menschen mit behinderung einen extra arzt gibt?
(ich msus sagen, dass mir die frage unangenehm ist, aber ich selbst habe noch nie im betreuten wohnen gearbeitet, sondern bisher nur in einer schule und konnte bisher noch nichts darüber in erfahrung bringen. )


die behinderte arbeiten meist in werkstätten die auf ihre bedürfnisse ausgerichtet sind.sie haben einen 8 stunden tag und gehen zum teil nach der arbeit in wohnheime oder manche wohnen selbständig andere wiederum zu hause.in den werkstätten gibt es in den ersten zwei jahren eine arbeitsfindung um die eignungen zu testen die meisten kommen nach zwei jahren in einer gruppe und bleiben dort für die nächsten jahre.20 jahre müssen sie in einer werkstatt sein um ein anrecht auf rente zu haben.ab einen alter von 18 bekommen sie eine grundsichherungsrente die unabhängig vom einkommen der eltern oder erzieher ist.
es ist schön das du deine fragen stellst haben wir alle etwas davon da wir uns dann wieder mit diesen thema beschäftigen.
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