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Alt 30.04.2006, 11:59
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bieten die Möglichkeit, finanzielle und persönliche Angelegenheiten für den Moment zu regeln, indem man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Um eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen, muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig (§ 105 BGB) sein. Durch eine Vorsorgvollmacht wird eine Person des absoluten Vertrauens bevollmächtigt. Die Vorsorgevollmacht kann den Bereich der Personen- und der Vermögenssorge umfassen. Bei Bedarf können auch zwei Vorsorgevollmachten aufgesetzt werden, mit jeweils einem Vollmachtnehmer, der für einen bestimmten Aufgabenkreis benannt wird. Für den Bereich der Vermögenssorge muss das zuständige Geldinstitut eingeschaltet werden, da Banken über eigene Vollmachtsvordrucke verfügen.
Ein automatisches Vertretungsrecht durch die Ehefrau / den Ehemann oder andere Familienangehörige gibt es derzeit nicht. Da eine Vorsorgevollmacht zu einem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem sich der Vollmachtgeber selbst nicht mehr äußern kann, muss sie schriftlich (handschriftlich oder per Tastatur) verfasst werden. Damit der Vollmachtnehmer bei Bedarf handlungsfähig ist, sollte die Vorsorgevollmacht, im Original oder als beglaubigte Kopie, mit sofortiger Gültigkeit an diesen ausgehändigt werden.
Die höchste Akzeptanz erhält eine Vorsorgevollmacht durch die Beurkundung eines Notars. Sofern die Vorsorgevollmacht Regelungen bezüglich Grundbesitz oder hohem Vermögen beinhaltet, ist das Einschalten eines Notars erforderlich. Wenn der Vollmachtnehmer über eine Entscheidung im Bereich risikoreicher Operationen (z.B. Amputationen oder Transplantationen) oder freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. geschlossene Einrichtungen, Bettgitter oder Bauchgurte) entscheiden soll, muss dieses ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht benannt werden. Um über eine risikoreiche Operation oder freiheitsentziehende Maßnahme entscheiden zu dürfen, muss der Vollmachtnehmer im Vorfeld eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht einholen.
Sofern es keine Person des Vertrauens gibt oder die Gefahr besteht, dass die Vorsorgevollmacht von Dritten angezweifelt wird, ist es ratsam eine Betreuungsverfügung aufzusetzen. Eine Betreuungsverfügung ist ein Schriftstück, auf dessen Grundlage ein Verfahren beim zuständigen Vormundschaftsgericht eingeleitet wird, mit dem Ergebnis für erforderliche Aufgabenkreise eine rechtliche Betreuung einzurichten. Um eine Betreuungsverfügung zu schreiben, muss die betroffene Person nicht geschäftsfähig sein.
Da die Betreuung möglicherweise von einer fremden Person übernommen wird, ist es ratsam, einen biographischen Hintergrund der Betreuungsverfügung beizufügen. Essgewohnheiten, Hobbies, musikalische Vorlieben oder auch die berufliche Vergangenheit beinhalten für die rechtliche Betreuung wertvolle Informationen, die ihr Handeln zum Wohle der betreuten Person lenken.


Quelle: Aktion Mensch
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