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Pflegegeld Hier können Themen zum Pflegegeld gepostet werden. Erfahrungen, Fragen, ...

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  #1  
Alt 04.04.2008, 15:02
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Standard frage an mich wer weiss etwas

Hallo Evma,

gestern vormittag war der MDK zur Wiederholungsbegutachtung unserer 12 jährigen Tochter da. Vor zwei Jahren war schon einmal jemand vom MDK da, wir haben seitdem Pflegestufe 1, sind aber sehr nahe an Pflegestufe 2, hätten sie damals vor zwei jahren schon erhalten, wenn uns nicht 30 Minuten abgezogen worden wären. Jetzt meinte die Dame, dass auch dies Mal wieder ein Abzug vorgenommen werden würde. Gibt es eigentlich irgendwo eine einheitliche Tabelle, aus der ersichtlich ist, wieviel Zeit in Abzug kommt im Vergleich mit einem gleichaltrigen gesunden Kind?

Viele Grüsse

******
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  #2  
Alt 04.04.2008, 15:14
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Standard

Hallo,

ich habe irgenwann mal etwas Entsprechendes gefunden - muss mal überlegen, wo es war ...

LG

Mary
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... schön Dich zu lesen ...


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  #3  
Alt 04.04.2008, 15:20
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Hallo,

ich hab es gefunden - ist die HP von yvonnejanssen

Rechte behinderter Kinder


Da dann Pflegegeld anklicken. Allerdings geht die Liste nur bis 10 Jahre - vielleicht kann yvonnejanssen Auskunft geben, wie es danach weiter geht ...

LG

Mary
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  #4  
Alt 04.04.2008, 15:28
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Zitat:
Zitat von Mary
Hallo,

ich hab es gefunden - ist die HP von yvonnejanssen

Rechte behinderter Kinder


Da dann Pflegegeld anklicken. Allerdings geht die Liste nur bis 10 Jahre - vielleicht kann yvonnejanssen Auskunft geben, wie es danach weiter geht ...

LG

Mary


drücker liebe mary das hatte ich gerade versucht zu kopieren .danke dir
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  #5  
Alt 04.04.2008, 15:35
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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habe auch noch etwas gutes gefunden http://www.behinderte-kinder.de/pfle...15.08.2007.pdf
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  #6  
Alt 04.04.2008, 15:38
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1.
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind

Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für

wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens


einmal täglich
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen


bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

2.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind

Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität

mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
der Hilfe bedürfen

und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.

3.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind

Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität

täglich


rund um die Uhr,
auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in


der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
! Achtung - Pflegebedarf in der Nacht muß im Pflegetagebuch dokumentiert werden
Mit seinem Urteil vom 30.03.2000 (Az.: B 3 P 10/99 R) hat sich das
Bundessozialgericht (BSG) zu der Frage geäußert, wann ein
nächtlicher Hilfebedarf

vorliegt, der die Pflegestufe III der Pflegeversicherung auslösen kann.
Dies ist demnach dann der Fall, wenn die Hilfeleistung objektiv
zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr
notwendig sei, sie also aus pflegerischen Gründen nicht auf Zeitpunkte
davor oder danach verschoben werden könne. Dabei reiche es aus, wenn Hilfebedarf

bei einer der einschlägigen Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht
bestehe. Es
komme nicht darauf an, ob der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson hierfür die
Nachtruhe unterbreche. Auch sei unerheblich, ob die Hilfeleistung zu feststehenden
Zeiten erfolgen müsse oder nicht.
Nicht ausreichend sei, dass sich die Pflegeperson in ständiger Rufbereitschaft (etwa
wegen der Gefahr epileptischer Anfälle) befinden müsse. Das offen Lassen der
Schlafzimmertür zur Kontrolle sei nicht einem Kontrollbesuch gleich zu achten,
sondern noch als Ausdruck der allgemeinen Einsatz- und Rufbereitschaft zu werten.

Pflegegeldfibel vom


Geändert von evma (04.04.2008 um 15:40 Uhr).
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  #7  
Alt 04.04.2008, 16:20
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
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habe noch eine seite gefunden wo auch ältere kinder aufgelistet sind http://www.mittelstand-und-familie.d...geldKinder.pdf
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  #8  
Alt 04.04.2008, 17:58
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
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ich habe mich jetzt eine ganze weile mit dem thema beschäftigt.hat das kind einen schwerbehindertenausweis und ist das h vermerkt
Bedeutung der gesundheitlichen Merkzeichen G, aG und H speziell bei Kindern:

G
= über das Altersübliche hinaus eingeschränkt
übliche Wegstrecken zurückzulegen (bis 2 000m).

aG
= nur unter großer Anstrengung sind kleine Wegstrecken
möglich; sehr schwere Herzleistungsminderung.

H
= deutlicher Mehraufwand bei Pflege und Beaufsichtigung
(Vermeidung von gefährlichen Herz-Kreislauf-
Belastungen; Verletzungsgefahr bei Marcumarisierung);
spezielle Anleitung beim Laufen
erforderlich.
Bei Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter
Belastung (Gruppe III) oder bereits in Ruhe (Gruppe
IV) ist immer Hilflosigkeit (Merkzeichen H)

anzunehmen.

quelle
http://www.herzstiftung.de/pdf/SD%20Nr.%2007.pdf
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  #9  
Alt 04.04.2008, 19:35
Larri1 Larri1 ist offline
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Standard MDK Begutachtung

[quote=evma]ich habe mich jetzt eine ganze weile mit dem thema beschäftigt.hat das kind einen schwerbehindertenausweis und ist das h vermerkt
Bedeutung der gesundheitlichen Merkzeichen G, aG und H speziell bei Kindern:


G
= über das Altersübliche hinaus eingeschränkt

übliche Wegstrecken zurückzulegen (bis 2 000m).

aG
= nur unter großer Anstrengung sind kleine Wegstrecken

möglich; sehr schwere Herzleistungsminderung.

H
= deutlicher Mehraufwand bei Pflege und Beaufsichtigung

(Vermeidung von gefährlichen Herz-Kreislauf-
Belastungen; Verletzungsgefahr bei Marcumarisierung);
spezielle Anleitung beim Laufen
erforderlich.
Bei Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter
Belastung (Gruppe III) oder bereits in Ruhe (Gruppe
IV) ist immer Hilflosigkeit (Merkzeichen H)
anzunehmen.

Hallo Evma,

ja, wir haben einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen B, G und H.

Ich bin jetzt nur einmal gespannt, was in dem Gutachten vom MDK steht. Die Dame vom MDK hat auf mich keinen guten Eindruck gemacht, sie hat fast nur unsere Tochter befragt, wie z.B. Isst Du mit dem Besteck, wie klappt das mit der Toilette usw. Ich habe mich sehr gründlich auf diesem Besuch vorbereitet und auch ein Pflegetagebuch über 1 Woche geführt. Sie schaute sich dies an und als ich sie fragte, ob sie mir schon was sagen könnte, die letzte Begutachterin konnte dies, meinte sie, sie müsse das Gutachten erst noch fertigstellen und die Unterlagen einer Kinderkrankenschwester noch einmal vorlegen. Ich frug sie, was sie für eine Ausbildung habe, sie meinte sie sei Krankenschwester. Ich selber finde das schon etwas merkwürdig, dass sie die Unterlagen noch einmal jemand vorlegen muss. Dies ist jetzt meine vierte Begutachtung und bis jetzt ist dies noch nie so gelaufen. Die jetzige Begutachterin meinte dann, dies würde ca. 3 Wochen dauern, bis ich bescheid bekomme. Jetzt heißt es wieder warten, warten, warten. Ich bin ja gespannt, was da jetzt raus kommt, weil vom Bauchgefühl her, glaube ich, dass sie die ganze Situation nicht richtig beurteilt hat. Auf den Zeitabzug bin ich ja auch einmal gespannt. Vielen, vielen Dank auch für Dein Bemühen.

Viele Grüsse

Anja
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  #10  
Alt 04.04.2008, 19:49
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.994
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Hallo,

man liest leider immer wieder, dass wohl die Bescheide lieber tief in der Zeit ausfallen ... man rechnet wohl damit, dass uns Eltern die Zeit und Kraft (auf Dauer) für solche Kämpfe fehlt ...

Wenn Du es nicht richtig findest mit dem Bescheid und wenn Du die Kraft hast: lege Widerspruch ein - evtl. mit Hilfe durch einen Fachanwalt / eine Fachanwältin für Sozialrecht ... (VdK-Beitrag für Deine Tochter beträgt um die 4 Euro im Monat und da hättest Du entsprechende Juristen als Ansprechpartner).

LG

Mary
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