Kurzzeitpflege für behinderte Kinder
Die Pflegereform hilft allen - auch den Kindern: Die üblichen Pflegeheime und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind für behinderte Kinder in der Regel leider nicht geeignet. Deshalb wurde mit der Pflegereform zum 1. Juli 2008 im Interesse pflegebedürftiger behinderter Kinder und ihrer Familien ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege eingeführt. Pflegebedürftige behinderte Kinder unter 18 Jahren können jetzt die Kurzzeitpflege auch in von den Pflegekassen nicht zugelassenen, aber dennoch geeigneten Einrichtungen nutzen. Beispielsweise in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Hatten bisher Familien zur Entlastung im häuslichen Bereich den Anspruch auf Verhinderungspflege, so besteht jetzt zusätzlich der Anspruch auf Kurzzeitpflege. Den pflegebedürftigen behinderten Kindern und ihren Familien wird damit eine neue Finanzierungsmöglichkeit eröffnet, damit sie z. B. Betreuungsplätze, die von Behindertenwohnheimen in den Ferien angeboten werden, nutzen können. Die Pflegeversicherung übernimmt zur Finanzierung der Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen von bis zu vier Wochen 1.470 Euro jährlich. Darüber hinaus kann für pflegebedürftige Kinder weiterhin der Anspruch auf Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.470 Euro jährlich genutzt werden.
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