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26.08.2006, 15:49
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Zuzahlungsbefreiungsliste von Medikamenten im Internet
Wegfall der gesetzlichen Zuzahlung für derzeit 2607 Arzneimittel - Befreiungsliste im Internet
Liebe Versicherte,
derzeit stehen Ihnen 2607 Präparate zur Verfügung, für die Sie keine gesetzliche Zuzahlung (10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro maximal 10 Euro) leisten müssen. Möglich wurde das durch das seit Mai geltende Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1. Juli von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können.
Welche Informationen können Sie abrufen?
Auf der Homepage der Spitzenverbände www.gkv.info finden Sie die aus den amtlichen Preisdaten aufbereitete, vollständige und neutrale Befreiungsliste. Diese Liste gilt für alle gesetzlich Versicherten, egal in welcher Krankenkasse Sie versichert sind.
Jeder Interessierte kann damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff, Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei abrufen.
Für Ärzte sind diese Angaben nach Wirkstoffen entsprechend der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen-Klassifikation (ATC) sortiert.
Außerdem besteht durch eine Excel-Tabelle die Möglichkeit, die Informationen nach eigenen Suchkriterien sortieren zu lassen.
Wie oft werden die Informationen aktualisiert?
Jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats können Pharmafirmen in Deutschland beim Institut für Arzneimittelspezialitäten in Frankfurt am Main neue Preise melden. Auf der Basis dieser Meldungen aktualisieren die Krankenkassen die Befreiungslisten alle 14 Tage.
Haben auch Ärzte und Apotheker die aktuellen Preise?
Apotheken und Versandapotheken erhalten die amtlichen Preismeldungen in der Regel elektronisch zum Stichtag der Preismeldung. Die Apothekensoftware wird so direkt aktualisiert und die Apotheker können Ihnen mit einem schnellen Blick in ihren Computer sagen, ob das verordnete Arzneimittel zuzahlungsfrei ist oder ob es für Sie eine günstige Alternative unter den derzeit 2607 zuzahlungsfreien Produkten gibt. Aber auch Ihr Arzt ist über zuzahlungsfreie Produkte informiert. Er entscheidet, ob ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage kommt bzw. ein Austausch medizinisch vertretbar ist oder nicht. Die Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse stehen Ihnen ebenfalls gerne bei Fragen zur Verfügung.
Werden weitere Wirkstoffe auf der Liste hinzukommen und wird es damit künftig mehr zuzahlungsfreie Produkte geben?
Ja, davon gehen wir aus. Derzeit ist die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung die Ausnahme. Etwa ein Zehntel aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind derzeit von der Zuzahlungsbefreiungsregelung betroffen. Wir sind jedoch optimistisch, dass hier ein Prozess angestoßen worden ist, der sich in einem Wettbewerb um attraktive Preise für Versicherte und Krankenkassen fortsetzt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen erwarten, dass im Laufe des Jahres neue Befreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe festgelegt werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber hier strenge Vorgaben gemacht (siehe weiter unten). Stehen die neuen Befreiungsgrenzen fest, sind die Pharmahersteller wieder am Zug. Von ihrer Preispolitik hängt es dann ab, in wie weit die Befreiungslisten um neue Produkte anwachsen werden. Senken die Unternehmen ihre Preise unter die Zuzahlungsbefreiungsgrenze, werden die Befreiungslisten umfangreicher und immer mehr Patienten können in der Apotheke Geld sparen.
Unter welchen Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung ?
Die Krankenkassen legen auf der Basis der im AVWG definierten Kriterien gemeinsam und einheitlich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenverkaufspreise die festgelegt Grenze nicht überschreitetet, keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nach den Vorgaben des AVWG erstens nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten Wirkstoffen festgelegt werden,- für die einheitliche Erstattungshöchstgrenzen durch die gesetzliche Krankenversicherung definiert sind. Zweitens müssen trotz der Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erwarten sein. Letztendlich ist hierbei allerdings nicht das einzelne Medikament, sondern die gesamte Wirkstoffgruppe ausschlaggebend.
Quelle: Epinews
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