17.05.2006
Berlin (kobinet) Die Berliner Wohnungsbaugesellschaft KÖWOGE ist mit ihrem Versuch gescheitert, der Mutter einer geistig behinderten Tochter die Wohnung zu kündigen. Das Amtsgericht Köpenick wies die Räumungsklage durch Urteil vom 15.05.2006 - 13 C 106/05 - zurück. Die KÖWOGE hatte die fristlose Kündigung des Mietvertrages auf Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen gestützt. Von den Mietern eines normalen Wohnhauses, so die Klageschrift, könne nicht die gleiche Toleranz erwartet werden wie in einer Behinderteneinrichtung.
"Dieser eindeutigen Diskriminierung ist das Amtsgericht Köpenick in seinen Entscheidungsgründen klar entgegengetreten", erfuhr kobinet heute von Rechtsanwalt Dr. Martin Theben. Der Lärm werde im wesentlichen von der Tochter verursacht. Sie sei aufgrund ihrer Behinderung jedoch nur eingeschränkt fähig, ihr Verhalten zu beeinflussen. Außerdem bestehe für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige keine Verpflichtung, nur in Behinderteneinrichtungen zu wohnen. Dies wäre ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Als Anwalt der betroffenen Mieterin hält Dr. Theben das Urteil für "ein ermutigendes Signal für den zivilrechtlichen Schutz von Menschen mit Behinderungen". Es spreche aber auch all jenen Hohn, "die Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen stets verleugnen". Der Rechtsanwalt betonte: "Die Argumentation der KÖWOGE ist typisch in Fällen jener Art und gleichermaßen erschreckend. Ich fordere die Verantwortlichen der KÖWOGE auf, sich bei meiner Mandantin und ihrer Tochter für diese rechtsstaatlichen Entgleisungen zu entschuldigen."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Portalservice Rehacare