Sterbehilfe: Ethikrat bei Beurteilung uneinig
Berlin (ddp). In der Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit von Sterbehilfe plädiert der Nationale Ethikrat dafür, dass Tötung auf Verlangen weiterhin strafbar bleiben sollte. Unterschiedliche Auffassungen bestehen in dem Gremium indes bei der Frage, inwieweit eine Beihilfe zum Selbstmord unheilbar Kranker zulässig sein soll, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme des Rates zum Thema «Sterbebegleitung» hervorgeht. Darin betont der Ethikrat, dass jeder unheilbar kranke und sterbende Mensch Anspruch darauf habe, unter menschenwürdigen Bedingungen behandelt zu werden. Bei allen Maßnahmen der Sterbebegleitung und der Therapien am Lebensende sei der Wille des Betroffenen maßgebend. Ärzte sollten dabei Aspekte der Lebensqualität des Patienten über die maximale Verlängerung seines Lebens stellen dürfen, ohne strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Zum «Sterbenlassen» gehört nach Auffassung des Rates auch das Recht jedes Patienten, lebensverlängernde medizinische Maßnahmen abzulehnen. Beim Thema Suizid plädiert der Rat dafür, Rechtsordnung und gesellschaftliche Praxis weiterhin darauf auszurichten, auch schwer kranke Menschen von einem Selbstmord abzubringen. Bestehen bei einem Selbstmordversuch eines Schwerkranken klare Anhaltspunkte dafür, dass dem ein «ernsthaft bedachter Entschluss» des Betroffenen zu Grunde liegt und er jegliche Rettungsmaßnahme ablehnt, sollen Ärzte nach Auffassung der Rats-Mehrheit von einer Intervention absehen dürfen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Einige Ratsmitglieder wollen diese Möglichkeit auf Situationen beschränken, in denen die Krankheit absehbar bald zum Tod führt.
Quelle: Nedoktor
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