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Alt 17.03.2007, 18:00
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard Österreich: Antrag des Klagsverbands auf Gutachten der Gleichbehandlungskommission ab

Der Senat I der Gleichbehandlungskommission erklärt den Klagsverband für nicht antragsberechtigt.

Im November 2006 stellte der Klagsverband beim Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen der Diskriminierung von Frauen, die aus religiösen Gründen Kopftücher tragen. Mit Schreiben vom 14. März 2007 teilte der Senat mit:
"Der gegenständliche Antrag wurde nicht von einer antragsberechtigten Person oder Interessensvertretung eingebracht, weshalb Senat I in dieser Angelegenheit nicht tätig werden kann." Damit brauchte der Senat 4 Monate, um die fehlende Antragsberechtigung des Klagsverbands festzustellen (in Verwaltungsverfahren sind sechs Monate als Obergrenze für eine materielle (inhaltliche) Entscheidung vorgesehen.) Der Senat hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, den Antrag von Amts wegen aufzugreifen, wovon er aber scheinbar nicht Gebrauch macht.
Nun ist geklärt, dass der Senat I der Gleichbehandlungskommission Nichtregierungsorganisationen (NRO) nicht als Interessensvertretungen im Sinne des § 11 Absatz 1 GBK/GAW-Gesetzes (Gleichbehandlungskommissions/Gleichbehandlungsanwaltschafts-Gesetzes) ansieht.
Aus Sicht des Klagsverbands wäre eine Auslegung zugunsten von (NRO) durchaus möglich gewesen - im Sinne der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien wäre es sogar geboten, unter Interessensvertretungen nicht nur die sozialpartnerschaftlichen gesetzlichen und freiwilligen Interessensvertretungen zu verstehen.
Nun ist immerhin klar gestellt, dass NRO keine Möglichkeit haben, Fragen von allgemeinem Interesse von den Senaten der GBK klären zu lassen. Der Klagsverband wird sich deshalb dafür einsetzen, dass solche Antragsrechte für NRO bei der nächsten Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz und zum GBK/GAW-G ausdrücklich eingefügt werden und anregen, Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer zu setzen.

Quelle: Bizeps
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