So kommen Sie zu Ihrem Recht
Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuches IX (9) gelten für die Reaktion der Ämter auf Anträge kürzere Fristen. Spätestens 14 Tage nach Antragstellung muss intern zwischen den Behörden geklärt sein, wer zuständig ist. Wenn Sie nichts anderes hören, ist die Stelle zuständig, bei der Sie den Antrag eingereicht haben. Über den Antrag entschieden werden muss nach einer weiteren Woche. Wird er doch noch an eine andere Behörde weiter gegeben, hat diese drei Wochen bis zur endgültigen Klärung Zeit.
Eventuell notwendige Gutachten müssen nach zwei Wochen vorliegen und Entscheidungen anhand der Gutachten zwei Wochen später gefallen sein. Normalerweise können Sie zwischen drei möglichst wohnortnahen Sachverständigen wählen, auf Antrag aber auch andere Gutachter hinzuziehen.
Das Gesetz verpflichtet alle
Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Sozialamt, Jugendamt, Rentenversicherung etc.) zur Einrichtung von gemeinsamen Anlaufstelllen, den so genannten Servicestellen. In unserer Adress-Datenbank können Sie diese Servicestellen bundesweit finden. Die gemeinsame Servicestelle hat alle Ihre Anfragen und Anträge entgegen zu nehmen und muss dann klären, wer zuständig ist und sich bei Ihnen zurückmeldet.
Links zu weiteren wichtigen gesetzlichen Regelungen für Menschen mit Behinderung:
Die Gesundheitsreform
Das Behindertengleichstellungsgesetz
Die Gleichstellungsgesetze der Bundesländer
Das Sozialgesetzbuch IX (9)- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Arbeitslosengeld II/Hartz IV im SGB II (2)
Reform des Sozialhilferechts SGB XII (12)
Persönliches Budget
Beratung in gesetzlichen und finanziellen Fragen erhalten Sie als Mitglied kostenlos beim
Sozialverband VDK und bei der Bundesvereinigung der
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung. Die Lebenshilfe bietet zudem Listen von spezialisierten Anwälten an.
Quelle: Aktion Mensch