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  #1  
Alt 26.09.2006, 07:46
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
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Beiträge: 10.995
Frage Hilfsanfrage: "Umzugskosten" - Eilanfrage

Hallo,

hier eine neue Hilfsanfrage:

Kann man für einen Umzug in eine barriereabgesenkte Wohnung von irgendeiner Stelle Gelder beantragen?

Der Fall hier:

Familie, ein in der Motorik eingeschränktes Kind (läuft nicht, Rolli-versorgt, 100 % schwerbehindert aG, H, usw.), Familieneinkommen höher als Hartz IV (keine Hilfebezieher), jedoch ohne finanziellen Puffer (könnten den Umzug nicht aus Rücklagen finanzieren).

Diese Familie könnte auch kein Darlehen aufnehmen, weil dann die monatliche Belastung zu hoch würde. Bzw. wenn Darlehen, dann nur sehr geringe Ratenzahlung möglich und ich vermute mal, dass es von Seiten einer Bank nicht finanziert würde (bin ja selbst Bankkauffrau und schätze es mal so ein).

Derzeitige Wohnraumsituation: Treppen, Kind könnte nicht selbständig rein und raus, starke körperliche Belastung der Eltern (Tragen) ... dabei wird das Kind naturgemäß ja auch noch immer größer und schwerer ...

Wohnungsangebot liegt akut vor, daher die Frage zu Möglichkeiten

Wohnungsangebot: Barriereabgesenkt (ein Ausgang ebenerdig, Aufzug im Haus) - das Kind könnte also dadurch selbständig rein und raus ... zur Selbständigkeit herangezogen werden, Entlastung der Eltern, da nicht mehr getragen werden muss ...


Weiß dazu jemand was von Euch? Wäre die Familie Hartz IV- Empfänger, wäre es vermutlich einfacher ... da könnte ich mir vorstellen, es würde der Umzug aufgrund der Umstände genehmigt und somit bezahlt ... aber so???


Vielen Dank für Eure Mithilfe.

LG

Mary
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  #2  
Alt 26.09.2006, 08:04
Nancy
 
Beiträge: n/a
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Liebe Mary,

ich würde eventuell den Behindertenbeauftragten der bestreffenden Stadt/Gemeinde dazu befragen, er kennt vielleicht Möglichkeiten und verweist dann an die entsprechende Behörde.



LG
Nancy
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  #3  
Alt 26.09.2006, 17:51
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
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es gibt die möglichkeit sich beim amt ein darlehn aufzunehmen das zum teil in kleinen beträgen zum teil gar nicht zurückgezahlt werden braucht.sie soll sich auf das grundegestzt das jeder das recht hat am täglichen leben teihlzuhaben berufen,hier kannst du zum beispiel beim kreisamt in eutin einen antrag stellen auch wenn du kein harz4 empfänger bist.dies sind sondersachen die zum teil gefördert werden.wir haben in lehnsan eine familie die hat es auch bezahlt bekommen und brauchte es nicht zurück erstatten .es wurde von der behinderten hilfe gratregen.ferner haben viele dachverbände für solche sachen einen notgroschen.wie zb die krebshilfe,
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  #4  
Alt 26.09.2006, 17:53
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
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ich denke mal das flipy da auch noch genaueres zu sagen wird,er kennt sich ja mit dieser sache gut und zuverlässig aus
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  #5  
Alt 26.09.2006, 20:06
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
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Es gibt Sonderleistungen nach SGB2, die nicht daran gebunden sind, ob man ALG2 bezieht oder nicht.
Dafür muß die Bedürftigkeit generell geprüft werden.

Ich habe da vorhin war im Schwerbehindertenrecht gelesen, moment.

Flipy
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  #6  
Alt 26.09.2006, 20:18
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Hallo,

ich habe heute mit jemandem vom Sozialverband VdK telefoniert. Für ihn war diese Problematik ebenfalls neu - hatte nur eine vage Idee, aber ohne, dass es sicher wäre, dass hier eine Möglichkeit bestünde:

Einen formlosen Antrag beim Landschaftsverband stellen.

Die Situation erklären und anfragen.

Der Landschaftsverband fördert allerdings nur zu Rehabilitationszwecken - wenn es also für den Schul- bzw. Arbeitsweg von Nöten ist.

Ob man das mit Argumenten so darstellen kann bzw. ob die dann einfach sagen, na, das Kind kann ja geschleppt werden ... ist natürlich hier die Frage ...

Was ich mich hier frage: das Kind hat doch einen Anspruch auf Teilhabe am öffentlichen Leben - oder etwa nicht? Das öffentliche Leben für Kinder sind doch dann z. B. der Spielplatz / Kontakt zu anderen Kindern, der doch auch zu fördern wäre ... ob es da einen Ansatz gibt?

Wenn ich noch was rausfinde, melde ich mich.

LG

Mary
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  #7  
Alt 26.09.2006, 20:28
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
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Zitat:
Zitat von Flipy
Es gibt Sonderleistungen nach SGB2, die nicht daran gebunden sind, ob man ALG2 bezieht oder nicht.
Dafür muß die Bedürftigkeit generell geprüft werden.

Ich habe da vorhin war im Schwerbehindertenrecht gelesen, moment.

Flipy

Hallo Flipy,

wenn ich das richtig verstanden hatte, besteht in diesem Sinne keine Bedürftigkeit. Die Familie hat ein Einkommen über der Bedürftigkeitsgrenze.

Allerdings haben sie noch einen Kredit zurückzuführen und da sind die Raten hoch (können auch nicht nach unten verändert werden, würde zu hohen Kosten = Bearbeitungsgebühren führen).

Einen weiteren Kredit können sie aufgrund des monatlich zur Verfügung stehenden Resteinkommens nicht aufnehmen. Das würde eine Bank vermutlich nicht machen, da sie dann unter die Pfändungsfreigrenze gerieten und somit ist es ein erhöhtes Risiko für die Bank. Nach den Kriterien, die ich noch aus meiner früheren Berufstätigkeit als Bankkauffrau kenne, sieht das schlecht aus ... ist nicht drin.

Den bestehenden Kredit aufzustocken funktioniert auch nicht, da die Kreditlinie dann von den Bearbeitungsgebühren und dem höheren Zins praktisch gefressen wird ...

LG

Mary
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  #8  
Alt 26.09.2006, 20:36
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
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Mit § 4 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe könnte man meiner Meinung nach einen Antrag begründen.
Aber ich bin nicht sicher bei wem, dass ist das Problem.

Kann nur raten, trotzdem zur ARGE zu gehen, und den Fall sachlich zu schildern.
Dort kann dann der Einzellfall beraten.

Sorry für die wenigen Informationen.
vollständiges SGB IX Buch ist bestellt.

Flipi

PS:

Ha, ich habs:
§23 SGBII:
Abweichende Erbingung von Leistungen :

(1) Kann im Einzellfall ein von der Regelleistung umfassender und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht .......

z.B. Erstausstattung Wohnung, Mietkaution usw...

(2) Punkt 3:
Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich .... Unterkunft benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigener Kraft und Mitteln nicht voll decken können.

Glückliche Grüße
Flipi

Geändert von Flipy (26.09.2006 um 20:40 Uhr).
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  #9  
Alt 26.09.2006, 20:39
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evma evma ist offline
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flipy du bist klasse drück dich mal
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  #10  
Alt 26.09.2006, 20:43
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Mary Mary ist offline
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Klasse Flipy!
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