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Zitat von Kolbe
Vielen Dank noch mal für die Antwort.
Darf ich fragen woher Du diesen Kenntnisstand hast?
Wie würde es denn z.B. aussehen bei folgenden Sachen:
Verlust eines Auges
Verlust des großen Zehs
Verlust des Daumen
Gehen wir davon aus, dass jeder einzelne Punkt mit 30 bewertet wird. Dann könnte man bei allen zusammen nur höchstens 40 erhalten? Hört sich irgendwie komisch an
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In der Privatwirtschaft (= private Unfallversicherung) würde hier die Gliedertaxe wie folgt greifen:
Verlust eines Auges = 50 %
Verlust eines Daumens = 20 %
Verlust einer großen Zeh = 5 %
In diesem Fall würden wohl auch alle Prozente addiert und anerkannt.
Bei einem Schwerbehindertenausweis allerdings würde nach ca. 18 Monaten eine Nachbegutachtung stattfinden und sollte der Verlust von Gliedmaßen das Leben nicht mehr derart wie zu Beginn einschränken, würde der Grad der Behinderung auch eingeschränkt (= geringere Prozente der Schwerbehinderung)
Beispiel: Verlust eines Auges
Nach 18 Monaten hat der Betroffene gelernt, sich mit dem nur noch verbleibenden Auge im Leben zurecht zu finden - daher ist die Beeinträchtigung nicht mehr so groß wie zu Beginn der Einschränkung.
Der Grad der Behinderung ist somit geringer und daher auch die anerkannten Prozente der Schwerbehinderung.
Gerade bei seelischen Behinderungen - also psyschichen Erkrankungen - ist es immer wieder schwer, die tatsächliche Behinderung im Alltag festzustellen.
Ob in Deinem individuellen Fall der Grad der Behinderung größer ist als durch Schwerbehindertenausweis bescheinigt, müsstest Du gegebenenfalls durch einen Fachanwalt für Sozialrecht bzw. ein Gerichtsverfahren klären lassen.
Hierzu einmal die Kopie aus dem SGB IX:
§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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(3)
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
...
Damit ist klar: ein Aufaddieren einzelnder Prozentsätze findet nicht statt!
Viel Erfolg bei Deinem Widerspruchsverfahren
Viele Grüsse
Mary