Transsexualität ist keine eigenständige Behinderung
Transsexualität ist keine eigenständige Behinderung
Auch wenn die geschlechtsangleichende Operation nicht dazu führt, dass eine Transsexuelle den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau erreicht, ist dies kein Grund, eine Behinderung anzuerkennen. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 23. Juli 2010 (Az.: L 8 SB 3543/09)
Im vorliegenden Fall hatte eine als Mann geborene und durch Operation geschlechtsangeglichene, Transsexuelle geklagt, um ihre Transsexualität als Behinderung anerkannt zu bekommen. Sie argumentierte, dass sie trotz der geschlechtsangleichenden Operation nicht in der Lage wäre, sich als Frau fortzupflanzen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 23.07.2010 (Az.: L 8 SB 3543/09), dass Transsexualität nicht als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei - auch dann nicht, wenn durch eine geschlechtsangleichende Operation nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau erreicht wurde.
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