Feststellung einer Schwerbehinderung auch noch nach dem Tod
Der Tod führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Wenn die Feststellung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung – GdB – von 50 und mehr) für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist, erlischt der Anspruch auf die Feststellung ausnahmsweise nicht mit dem Tode des Klägers.
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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 16. Januar 2012 – S 5 SB 563/08)