Privatfahrten
Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen "G" können nach Abzug der zumutbaren Belastung Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als "außergewöhnliche Belastung" nach § 33 EStG absetzen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 Kilometer im Jahr als angemessen angesehen werden.
Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen "aG"), blinden (Merkzeichen "BL") und hilflosen (Merkzeichen "H") Menschen sind in bestimmten Grenzen auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten nach Abzug einer zumutbaren Belastung als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt.
Die tatsächliche Fahrleistung muss nachgewiesen werden. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 Kilometern im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Ein höherer Aufwand als 30 Cent/km gilt als unangemessen und ist nicht als "außergewöhnliche Belastung" abziehbar.
Auskünfte erteilen auch hier die Finanzämter.
(Quelle: Familienratgeber )