Grad der Behinderung wegen des Verlustes einer Niere nach Krebserkrankung
Grad der Behinderung wegen des Verlustes einer Niere nach Krebserkrankung kann nach Ablauf der Heilungsbewährung herabgesetzt werden
LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006, Az. L 4 SB 2/04
Bei einem Patienten, bei dem nach dem Verlust einer Niere aufgrund einer Krebserkrankung ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt wurde, kann nach Ablauf der vierjährigen Heilungsbewährung ein niedrigerer GdB festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn bei ihm andere, von dem Nierenverlust unabhängige Krankheitsbilder festgestellt wurden und insbesondere, wenn die mit der Krebserkrankung verbundenen psychischen Belastungen weggefallen sind.
SGB-IX § 69, SGB-X § 48 Abs. 1, SchwbG § 4, SGG § 86, SGG § 96
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