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Schwerbehindertenausweis Hier können Themen zum Schwerbehindertenausweis gepostet werden. Erfahrungen, Fragen, ...

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  #1  
Alt 12.05.2005, 21:36
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
Standard Unentgeldliche Beförderung

Quelle: http://www.stadtassistenz.de/schwerbehindertenausweis.shtml

Der Schwerbehindertenausweis dient zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und diversen Rechten. Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Schwerbehinderte, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben, erhalten einen Ausweis mit halbseitiger orangenfarbiger Fläche. Im Ausweis werden die festgestellten Merkzeichen und der Grad der Behinderung eingetragen.



Ich habe erst überlegt, wie das mit der kostenlosen Beförderung ist. Auch mein Ausweis ist zweifarbig, jedoch ist eine kostenlose Beförderung nicht vorhanden.
Es gibt jedoch eine Wertmarke, damals 120 DM, mit der man sich eine Beförderung im öffentlichen Nahverkehr kaufen kann. Ich denke, dass ich das in Zeiten der ständigen Begleitung (B) auch noch kostenlos bekam, zumindest eine Zeit lang.

LG Flipi
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.

Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #2  
Alt 12.05.2005, 22:41
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
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Standard RE: Unentgeldliche Beförderung

Zitat:
Original geschrieben von Flipi

Ich habe erst überlegt, wie das mit der kostenlosen Beförderung ist. Auch mein Ausweis ist zweifarbig, jedoch ist eine kostenlose Beförderung nicht vorhanden.
Es gibt jedoch eine Wertmarke, damals 120 DM, mit der man sich eine Beförderung im öffentlichen Nahverkehr kaufen kann. Ich denke, dass ich das in Zeiten der ständigen Begleitung (B) auch noch kostenlos bekam, zumindest eine Zeit lang.


Huhu,

ich kann das "Rätsel" lüften:

B - steht für Begleitung (also dann kann auch eine Begleitperson "mitfahren") - aber hier muss die Wertmarke gekauft werden (ich meine 60,00 Euro)

H - steht für "hilfsbedürftig" - damit gibts die Wertmarke kostenlos!


LG

Mary 8-)
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  #3  
Alt 12.05.2005, 23:09
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
Standard

Dann muß ich mich wohl geirrt haben, und meine Eltern haben immer gezahlt, oder aber ich weiß von nix.
Hatte damals einen Luftröhrenschnitt, der nicht ganz sauber war.

LG Flipi
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Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #4  
Alt 13.05.2005, 00:25
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
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... ist ja nicht schlimm - vermutlich wurde über "Wertmarke kaufen" auch weniger gesprochen ... da gibts doch Wichtigeres, worüber Eltern mit Ihren Kindern reden können ;-) ...

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  #5  
Alt 13.07.2005, 19:31
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
Standard

Das Versorgungsamt stellt das Beiblatt aus, mit dem man entweder beim Finanzamt Steuererleichterung bekommen oder die Wertmarke kaufen kann. Beides geht wohl nicht, wurde mir gesagt.

LG Flipi
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  #6  
Alt 13.07.2005, 20:23
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Wahlmöglichkeit: kostenlose Beförderung oder Steuererleichterung für Kfz

Hallöle,

also das kann ich auch bestätigen: beides geht nicht - man muss wählen.

Es ist also wichtig, es sich vorher zu überlegen und das mal durchzurechnen. In Großstätten mit gutem öffentlichem Nahverkehr (behindertengerecht ausgebaut und guten Verbindungen) kann es bei den heutigen Spritpreisen Sinn machen, die kostenlose Beförderung zu wählen.

Umfang der Leistungen bei kostenloser Beförderung:

- der öffentliche Nahverkehr in jedem (!) Ort der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Strecken der Deutschen Bahn)
- Deutsche Bahn: kostenlose Beförderung vom Wohnort bis zu 100 km Entfernung (dazu gibt es dann einen entsprechenden Plan des Streckennetzes)

Umfang der Leistungen bei der Wahl der Steuerbegünstigung:

- Befreiung von der Kfz-Steuer


LG

Mary

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  #7  
Alt 14.07.2005, 07:16
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moni moni ist offline
Forenfrechdachs
 
Registriert seit: 17.05.2005
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 75
Standard

Auf dieser Seite sind alle Merkzeichen sehr gut erklärt.

http://www.global-help.de/wissenswertes/merkzeichen-abhaenige-nachteilsausgleiche/9/0.htm

LG Moni
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*Das Glück im Leben hängt ab von den guten Gedanken, die man hat.* Marc Aurel
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  #8  
Alt 30.07.2005, 13:13
Elise Elise ist offline
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.07.2005
Beiträge: 4
Standard RE: Wahlmöglichkeit: kostenlose Beförderung oder Steuererleichterung für Kfz

Also, meiner Ansicht nach gibt es die unentgeldliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nur im eigenen Wohngebiet.(Wo man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.)
Die Bahn befördert ab Wohnort unentgeldlich im Umkreis von 50 km.

Wählt man Steuerbefreiung für ein Kfz ,gewähren Versicherungen 50 % Beitragsnachlaß auf die Versicherungssumme!
LG
Elise

Zitat:
Original geschrieben von Mary

Hallöle,

also das kann ich auch bestätigen: beides geht nicht - man muss wählen.

Es ist also wichtig, es sich vorher zu überlegen und das mal durchzurechnen. In Großstätten mit gutem öffentlichem Nahverkehr (behindertengerecht ausgebaut und guten Verbindungen) kann es bei den heutigen Spritpreisen Sinn machen, die kostenlose Beförderung zu wählen.

Umfang der Leistungen bei kostenloser Beförderung:

- der öffentliche Nahverkehr in jedem (!) Ort der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Strecken der Deutschen Bahn)
- Deutsche Bahn: kostenlose Beförderung vom Wohnort bis zu 100 km Entfernung (dazu gibt es dann einen entsprechenden Plan des Streckennetzes)

Umfang der Leistungen bei der Wahl der Steuerbegünstigung:

- Befreiung von der Kfz-Steuer


LG

Mary

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  #9  
Alt 30.07.2005, 16:11
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Unentgeltliche Beförderung

Hallöle,

also, viele denken, das es die Beförderung nur im öffentlichen Nahverkehr des Wohnortes gilt. Ich habe da einen anderen Kenntnisstand.

Hier einmal der Text auf der Wertmarke:

Der Inhaber oder die Inhaberin deses Beiblattes (die Wertmarke heißt offiziell "Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes") ist im öffentlichen Personenverkehr (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) unentgeltlich zu befördern, sofern das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.


Bzgl. Beförderung durch die Deutsche Bahn bzw. Schienenverkehr gibts ein weiteres Beiblatt - das sog. Streckenverzeichnis. Auch hierzu mal der darauf stehende Text:

Streckenverzeichnis
(zu § 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

im Umkreis von 50 km um (Gemeinde)

Der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises Az.: ____________ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften im Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes in Zügen des Nahverkehrs dieser Eisenbahn in der 2. Wagenklasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich befördert (bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):

.... es folgen die Strecken und Bahnhöfe als jeweilige Endpunkte der gültigen Strecken ....


Meiner Meinung nach gilt also die Beförderung im Öffentlichen Nahverkehr der einzelnen Gemeinden - wenn es eben keine Bahn-Strecken sind. Sonst hätte sich der Text auf diesem Wertmarken-Beiblatt ja auch auf den Wohnort bezogen.

Allerdings müsste man tatsächlich einmal - um alle möglichen Mißverstände auszuräumen - den Text von § 145, Abs. 1 Sätze 1 und 2 des IX SGB lesen. Den habe ich leider jetzt nicht zur Hand.

LG

Mary
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  #10  
Alt 30.07.2005, 16:32
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Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard RE: RE: Wahlmöglichkeit: kostenlose Beförderung oder Steuererleichterung für Kfz

Zitat:
Original geschrieben von Elise

Wählt man Steuerbefreiung für ein Kfz ,gewähren Versicherungen 50 % Beitragsnachlaß auf die Versicherungssumme!
LG
Elise


Das war ein guter Tipp mit dem Versicherungsprämiennachlaß. Weißt Du, ob es auf alle Sparten gewährt wird?

Also ich meine, bei der Haftpflicht (= KH) wird es sicherlich gewährt.
Wie sieht es mit der Fahrzeugversicherung aus - also der Sachbereich - Teilkasko (= TK) und Vollkasko (= VK)?

Hierzu ein wichtiger Hinweis:

Wenn man diesen Beitragsnachlaß vereinbart, so ist das Versicherungsrisiko mit der schwerbehinderten Person "verbunden".

Man sollte daran denken, daß alle Fahrten durch die betreffende Person bzw. im Auftrage dieser (wenn sie nicht selbst fahren kann z. B.) versichert sind.

Sobald man also z. B. (mal ein krasses Beispiel, damit klar ist, was ich meine) das Fahrzeug dem Nachbarn für eine Urlaubsreise ausleiht, ist es nicht versichert!!! Klar ist auch, daß in diesem Fall ja auch der Steuernachlaß keine Berechtigung hätte.

Versicherungsgesellschaften sind vom Gesetz her dazu verpflichtet, Ansprüche abzuwähren. Deshalb schauen sie bei Schäden ganz genau, ob überhaupt ein versichertes Risiko vorhanden war.

Der Fall mit dem Urlaub des Nachbarn kommt sicherlich kaum vor. Aber oft - gerade, wenn die Kinder die Schwerbehinderten sind - sind ja die Eltern die eigentlichen Nutzer des Fahrzeugs. Wenn also z. B. der Vater mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat und dies bekannt wird, dann war das Fahrzeug nicht versichert.

Es zieht sich in einem solchen Fall ein Rattenschwanz nach. Nicht nur, daß für den Unfall der Fahrer haftbar gemacht wird (als Regreß) .. es folgen danach auch vermutlich Steuernachforderungen und - möglicherweise - ein Steuerstrafverfahren wg. Steuerhinterziehung.

Ich war vor vielen Jahren in der Versicherungsbranche tätig und daher diese deutliche Warnung an dieser Stelle.

LG

Mary
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