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Schwerbehindertenausweis Hier können Themen zum Schwerbehindertenausweis gepostet werden. Erfahrungen, Fragen, ...

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  #1  
Alt 14.03.2007, 15:04
Caro Caro ist offline
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Registriert seit: 13.12.2006
Beiträge: 6.413
Standard Was bedeuten die Buchstaben im Schwerbehindertenausweis

Was bedeuten die Buchstaben im Schwerbehindertenausweis?

Antragsverfahren
Die Feststellung der Merkzeichen erfolgt durch Erstantrag oder Änderungsantrag beim Versorgungsamt. Die Anträge können auch in der Behindertenberatung im Rathaus am Porscheplatz gestellt werden.

Merkzeichen G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Hierfür gilt als Richtwert ungefähr 2 Kilometer in etwa 30 Minuten zurücklegen zu können.



Merkzeichen aG
Außergewöhnliche Gehbehinderung
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.



Merkzeichen B
Notwendigkeit der ständigen Begleitung
Die Bedeutung dieses Merkzeichens wurde neu geregelt. Das Nachrichtenmagazin Kobinet veröffentlichte folgende Erläuterung: Paragraph 146 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 9 lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."



Merkzeichen RF
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Aus gesundheitlichen Gründen sind nach landesrechtlichen Vorschriften folgende Menschen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet.



Merkzeichen H
Hilflosigkeit
Hilflos ist ein Mensch, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.



Merkzeichen Bl
Blindheit
Blind ist ein Mensch, der das Augenlicht vollständig verloren hat; als blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.



Merkzeichen Gl
Gehörlosigkeit
Gehörlos ist ein Mensch, bei dem Taubheit beiderseits oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits verbunden mit schweren Sprachstörungen vorliegt. Beispiele hierfür sind schwer verständliche Lautsprache und ein geringer Sprachschatz. In der Regel zählen hierzu hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben ist.



Merkzeichen 1. Kl.
Notwendigkeit für die Benutzung der ersten Wagenklasse
Die Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Wagenklasse mit dem Fahrausweis der zweiten Wagenklasse erfüllen ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 Prozent, wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten ständig die Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert.Für Sondergruppen können weitere Zeichen auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen werden.

Quelle:http://www.essen.de/Deutsch/Leben/Ra...tenausweis.asp

Geändert von Caro (14.03.2007 um 15:08 Uhr).
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  #2  
Alt 15.03.2007, 07:17
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evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
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danke dir caro,ein immer wieder wichtiges thema weil gerade wenn jemand neu einen ausweis hat ,man doch fragen hat was bedeuten die buchstaben
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  #3  
Alt 28.01.2008, 16:44
Larri1 Larri1 ist offline
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Standard Nachprüfungsverfahren

Hallo Evma,

erst einmal zu meiner Situation:
Ich habe eine fast 12-jährige geistig behinderte Tochter.
Wir haben seit fast 6 Jahren einen Behindertenausweis mit 90% und den Merkzeichen B, G und H. Zur Zeit läuft ein Nachprüfungsverfahren beim Versorgungsamt. Laut Aussage vom Versorgungsamt geht es hauptsächlich darum, ob uns das Merzeichen "H" noch zusteht. Dazu muss auch die Schule Stellung beziehen. Jetzt meine Frage, wie wichtig ist diese Stellungnahme? Richtet sich danach, ob das "H" wegkommt. Leider verstehe ich mich momentan mit der jetzigen Lehrerin unserer Tochter nicht sehr gut, sie hat eine völlig andere Meinung wie ich und ich befürchte einmal, dass die Stellungnahme nicht gerade postiv ausfällt, so dass wir das H nicht behalten, obwohl es, nach meiner Meinung nach uns zusteht.

Viele Grüsse

Anja
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  #4  
Alt 28.01.2008, 17:03
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evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
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das h bekommen eigentlich alle geistig behinderte.kommen sie ja im normalen leben nicht ohne hilfe zurecht.falls aber wieder erwarten das h entfällt lege wiederspruch ein.ich denke nicht das die lehrerin etwas macht was deiner tochter schadet.würde sie nicht mehr hilfe als normale kinder brauchen wäre sie ja nicht auf dieser schule.aber egal wie auch immer du hast das recht des wiederspruches.und wenn sie auf grund ihrer behinderung das b hat wird sie sichher auch wieder das h bekommen.was mich aber wundert wieso habt ihr nicht das rf habt ihr es nicht beantragt oder wurde es abgelehnt
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  #5  
Alt 28.01.2008, 17:37
Larri1 Larri1 ist offline
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Beiträge: 44
Standard Merkzeichen "rf"

Hallo Evma,

das Merkzeichen "rf" bedeutet ja die Befreiung von der Rundfunkgebühr. Unsere Tochter zahlt doch gar keine Rundfunkgebühr, sondern nur wir, die Eltern. Wir dachten damals, dass wir dies nicht zu beantragen brauchen, da ja unsere Tochter keine Rundfunkgebühr bezahlt.

Viele Grüsse

Anja
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  #6  
Alt 28.01.2008, 17:43
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das ist richtig aber sie lebt in euren haushalt und schaut natürlich bei euch im wohnzimmer fernseh und da habt ihr als erziehungsberechtigter das recht einen freistellungsantrag bei der gez zu stellen wenn sie rf hat.und solange sie noch keine 18 ist wird er auch gewährt .ist sie über 18 und wohnt bei euch müßt ihr wieder bezahlen und sie hat für ihr zimmer frei
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  #7  
Alt 28.01.2008, 17:53
Larri1 Larri1 ist offline
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Beiträge: 44
Lächeln Merkzeichen "rf"

Hallo Evma,

bekommt man das Merkzeichen "rf" den auch vom
Versorgungsamt?

Viele Grüsse

Anja
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  #8  
Alt 28.01.2008, 18:01
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evma evma ist offline
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ja anja du must es dort beantragen und ich rate dir es jetzt auch noch zu stellen.sie prüfen jetzt sowieso und auf grund der geistigen behinderung ist es deiner tochter nicht möglich wie andere kinder ins kino an öffentlichen veranstaltungen und so weiter teilzunehmen.stelle einfach den antrag noch.kannst dir ein formular runterladen fast alle bundesländer haben online die formulare.vor allen wenn sie sehen das du noch rf möchtest sehen sie das du informiert bist
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  #9  
Alt 28.01.2008, 18:39
Larri1 Larri1 ist offline
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Standard Merkzeichen "rf"

Hallo Evma,

also ich habe jetzt den Bescheid vorliegen und da heißt es unter "rf": "Folgende Behinderte werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit: Behinderte mit einem GdB von wenigstens 80%, die wegen ihres Leidens an öffentliche Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können." Meiner Meinung nach, kann unsere Tochter schon an öffentliche Veranstaltungen teilnehmen oder auch z.B. ins Kino gehen und sich einen Film anschauen, aber natürlich nicht alleine, also haben wir ja eigentlich keine Berechtigung zur Befreiung der Rundfunkgebühr, oder?

Viele Grüsse

Anja
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  #10  
Alt 28.01.2008, 18:46
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evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
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liebe anja beantrage es auf jeden fall.andere kinder in den alter deiner tochter gehen alleine überall hin.bei euch muß einer mit und alleine könnte sie es nicht also hat sie auch anspruch darauf.meist ist es sowieso das etwas ein teil abgelehnt wird.und so haben sie dann etwas oder aber sie bewilligen gleich beides weil sie sehen ihr meint sie hat ein anspruch darauf.bedenke ablehnen können sie immer noch für dich ist es nur ein nachfolgeantrag nummer eintragen und ankreuzen auf jeden fall b h rf g mehr brauchst du nicht zu machen und unterschreiben bitte mach dir die arbeit-liebe grüße eva
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