Grad der Behinderung (GdB): Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB). Er wird nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit bemessen. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird als GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.
Feststellung der Schwerbehinderung: Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 aufweist und seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet hat. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt” liegt auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden
aus www.integrationsaemter.de
mehr habe ich dazu nicht gefunden, weiß nur, daß man z.B. um
den Stempel aG zu erhalten, 80GdB haben muß.
LG
Nancy
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