Naja, das Kindergeld mindert die Sozialleistung.
§ 82 Abs. 1 SGB XII sagt: anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistung, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen.
Anrechenbares Einkommen ist also z.B.:
Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG, Mieteinnahmen, Wohngeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld Zinsen aus Ersparnissen, freie Kost oder freie Wohnung, laufende Geschenke
Ausnahmen:
Nicht angerechnet werden ua
a) Leistungen nach dem SGB XII
b) Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
c) § 19 Abs. 4 SGB XII: Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger ist oder ihr Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut
d) § 83 Abs. 1 SGB XII: zweckbestimmte offenlich-rechtliche Leistungen, Erziehungsgeld, Leistungen der aus der Pflegeversicherung
e) § 83 Abs. 2 SGB XII: Schmerzensgeld
f) § 84 Abs. 1 SGB XII: Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege in gewissem Rahmen
g) § 84 Abs. 2 SGB XII: Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für den Empfänger bedeuten würde
h) der Mietwert eines selbst bewohnten Eigenheims
Die Frage ist, ob sie das einziehen dürfen, oder nur ihre Zahlungen kürzen.
Man müsste nachweisen, in wieweit das Kindergeld das an die Eltern gezahlt wird, nicht den Kindern zu gute Kommt.
Flipy
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.
Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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