Die beiden wichtigsten Gesetze die man kennen sollte, da von den Jugendämtern zur Kindeswegnahme genutzt.
§1666 und
§1666a beide sind aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
§1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Warum sind diese Paragraphen so tückisch?
Ein großes Problem dieses Gesetzes besteht darin, dass nirgends definiert ist, wann das Wohl eines Kindes als geschädigt zu betrachten ist. Der eine Sacharbeiter sieht das Wohl des Kindes schon geschädigt, wenn dieses häufiger bei den Großeltern untergebracht ist, ein anderer Sacharbeiter sieht es erst dann gefährdet, wenn das Kind mit schweren Misshandlungen im Krankenhaus liegt. Eine gleichberechtigte Behandlung eines jeden Falles kann hier nicht gegeben sein, da man als Eltern der Sichtweise des Sacharbeiters des jeweiligen Jugendamts ausgeliefert ist.
Was ebenfalls zu bedenken ist, der Richter der über die Kindeswegnahme entscheiden muss, hat schon häufiger mit dem Jugendamt zusammen gearbeitet, unterhält sehr wahrscheinlich auch außerhalb der Fälle Kontakt zum Jugendamt. Eine Unvoreingenommenheit ist fast ausgeschlossen, da der Richter die Sacharbeiter des Jugendamtes aus vielen Fällen und anderer Zusammenarbeit her kennt, die Eltern jedoch zum ersten Mal sieht. viele Richter sind von "ihrem" Jugendamt so überzeugt, dass ein Fehler des Jugendamtes für sie nicht in betracht gezogen wird. Auch sollte bedacht werden, dass ein Richter die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht aufs Spiel setzen möchte.
Nun noch etwas zum
§1666a
Hier wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Hilfe der Herausnahme vorzuziehen ist. Zu den Hilfeangeboten ist folgendes anzumerken. Oft sind die Hilfepersonen für die ihnen zugetragene Aufgabe gar nicht oder sehr mangelhaft ausgebildet, auch werden sie gar nicht oder kaum kontrolliert. Daraus ergeben sich oft Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit, die Hilfepersonen dürfen Berichte an das Jugendamt abgeben für die sie nicht qualifiziert sind und die dann oft sehr einseitig und fehlerhaft dargestellt sind. Ein weiteres Problem, möchte man sich über die Hilfepersonen beschweren oder zeigt man in den Hilfegesprächen Probleme mit diesen Hilfepersonen auf, wird dies häufig durch das Jugendamt nicht ernst genommen, man geht nicht darauf ein oder das Jugendamt versucht die Problematik herunterzuspielen, da es dadurch in Misskredit geraten könnte.
Nun ein sehr wichtiges Gesetz das den oben aufgeführten Gesetzen entgegen gestellt werden kann
ebenfalls aus dem BGB
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Leider wird dieses Gesetz von Richtern und Jugendämtern oft ignoriert. Man bring dann weitere Gründe für die Fortdauer dieser Maßnahmen an, wie das Kontinuitätsprinzip oder weitere Gründe die eine Gefahr für das Kind angeblich ersichtlich machen.