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  #1  
Alt 18.07.2006, 14:16
Flippi
 
Beiträge: n/a
Standard Usedomer Bäderbahn

Diese Mail wurde an den Fahrgastverband Probahn verschickt.
Eine Weiterleitung an die Bahn AG und die UBB folgt.

LG Flipi

Absender: ***
Adresse: ***
E-Mail: flipi@netzwerk-behindertes-kind.de
Thema der Eingabe: Freifahrt für Behinderte
Eingabe:
Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Plakaten der Usedommer Bäderbahn in den Zügen heißt es:
\"Behinderte werden kostenlos transportiert.\"
Auf Nachfrage wurde dieses vom Servicepersonal eingeschränkt. \"Nur Behinderte mit Wertmarke.\" Man verwies mich auf die Geschäftsbedingungen der UBB. Laut Webseite richten sich diese nach den \"Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung\".
In der Eisenbahn-Verkehrsordnung habe ich keinen Passus über die Beförderung von Behinderten gefunden. Können Sie mir hier helfen?

Aus anderen Verkehrsverbünden ist mir bekannt, dass eine unendgeldliche Beförderung nur mit einer Wertmarke im Behindertenausweis möglich ist. Doch wo ist dieses geregelt?
In der Eisenbahnverordnung, auf die sich die Geschäftsbedingungen der UBB berufen oder in einem anderen Gesetz?
Wenn es nicht im Eisenbahngesetz steht, steht es auch nicht in den Geschäftsbedingungen der UBB. Somit wäre der Aushang gültig, wonach alle Behinderten freie Fahrt haben.

Vielleicht können Sie mir helfen.

Mit freundlichen Grüßen
***
Netzwerk-behindertes-Kind.de
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  #2  
Alt 18.07.2006, 14:37
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard

Lieber Flipi,

hast Du klasse gemacht!!! Und gut aufgepasst, das ist wirklich nirgends geregelt oder gut ersichtlich.


LG
Nancy
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  #3  
Alt 18.07.2006, 14:46
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

auch von mir ein dickes lob an flipi
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  #4  
Alt 18.07.2006, 15:06
Flippi
 
Beiträge: n/a
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Es wurde ebenfalls an die Bahn, die UBB und die Ostseezeitung verschickt.

LG Flipi
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  #5  
Alt 18.07.2006, 15:48
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard

Danke für die Info, Flipi


LG
Nancy
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  #6  
Alt 19.07.2006, 10:14
Flippi
 
Beiträge: n/a
Standard

Die Freifahrt wird im SGB 9 geregelt:

http://www.kobinet-nachrichten.org/c..._a_s_t/print,1

Auszug:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - sieht eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr vor. Dieses sog. Freifahrtrecht bedeutet, dass schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, den öffentlichen Personennahverkehr nahezu kostenfrei nutzen können. Dazu muss durch die Versorgungsverwaltung der Schwerbehindertenausweis mit einem Beiblatt für den Personennahverkehr und einer Wertmarke versehen werden. Die Wertmarke muss der schwerbehinderte Mensch für 60 Euro jährlich (oder 30 Euro halbjährlich) erwerben. Bestimmte Personengruppen, insbesondere blinde Menschen, Arbeitslosenhilfe- oder Sozialhilfebezieher und Kriegsbeschädigte, sind von der Eigenleistung befreit. Im öffentlichen Nahverkehr (z. B. Busse, S-Bahnen, Straßenbahnen) und in Verkehrsverbünden gilt dieses Recht bundesweit. Darüber hinaus besteht die Berechtigung, Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen zu nutzen.

Also nichts mit AGBs. Es ist nicht durch diese ausgeschlossen.

LG Flipi
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  #7  
Alt 19.07.2006, 10:19
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard

Danke für die Info, Flipi


LG
Nancy
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  #8  
Alt 19.07.2006, 11:14
Flippi
 
Beiträge: n/a
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was nicht heißt, dass die Zusagen der UBB sie wieder erlauben könnten.
Das versuche ich gerade zu klären.

LG Flipi
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  #9  
Alt 19.07.2006, 14:40
Flippi
 
Beiträge: n/a
Standard

auf Plakaten der Usedommer Bäderbahn in den Zügen heißt es:
\"Behinderte werden kostenlos transportiert.\"
Auf Nachfrage wurde dieses vom Servicepersonal eingeschränkt. \"Nur Behinderte mit Wertmarke.\" Man verwies mich auf die Geschäftsbedingungen der UBB. Laut Webseite richten sich diese nach den \"Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung\".
In der Eisenbahn-Verkehrsordnung habe ich keinen Passus über die Beförderung von Behinderten gefunden. Können Sie mir hier helfen?

Aus anderen Verkehrsverbünden ist mir bekannt, dass eine unendgeldliche Beförderung nur mit einer Wertmarke im Behindertenausweis möglich ist. So steht es auch im SGB9 bzw. 5.
In der Eisenbahnverordnung, auf die sich die Geschäftsbedingungen der UBB berufen steht es nicht.
Wenn es nicht im Eisenbahngesetz steht, steht es auch nicht in den Geschäftsbedingungen der UBB. Somit wäre der Aushang gültig, wonach alle Behinderten freie Fahrt haben, oder verbietet hier das SGB9 bzw 5 diese Auslegung?


Formulieren wir die Frage anders:
Darf ein Bahntochterunternehmen schreiben:
Schwerbehinderte werden bei uns kostenlos befördert,
wenn Zitat:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) – (sieht eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr vor. Dieses sog. Freifahrtrecht bedeutet, dass schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, den öffentlichen Personennahverkehr nahezu kostenfrei nutzen können. Dazu muss durch die Versorgungsverwaltung der Schwerbehindertenausweis mit einem Beiblatt für den Personennahverkehr und einer Wertmarke versehen werden.)
Zitat Ende
aussagt, dass nur oben beschriebene Personen und nicht alle Schwerbehinderten unentgeltlich befördert werden?
Vielleicht können Sie mir helfen.

Liebe Grüße
Flipi
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  #10  
Alt 20.07.2006, 15:30
Jessica Jessica ist offline
Forenküken
 
Registriert seit: 02.12.2005
Beiträge: 24
Standard

Schaut mal hier steht was von Probahn.de:
http://www.pro-bahn.de/disk/sub_inde...te=denk_behind

Das Bildmaterial wurde innerhalb eines Tages aus Archivmaterial des Autors zusammengestellt. Dass fast ausschließlich Fahrkartenautomaten von Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG zu sehen sind, ist an sich Zufall. Die Fahrkartenautomaten anderer Verkehrsunternehmer sind ähnlich gestaltet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Deutsche Bahn AG das einzige Unternehmen in Deutschland ist, auf dessen Automaten Behinderte auch bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehr s angewiesen sind, weil hier die Freifahrt nicht uneingeschränkt gilt - siehe Kapitel 2.3, 3 und 4.3.

1. Ausgangslage

Die unentgeltliche Beförderung der Schwerbehinderten beruht auf §§ 145 ff SGB IX. Danach gilt die unentgeltliche Beförderung für Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind (§ 145 Abs. 1 SGB IX) Diese Voraussetzung ist so definiert: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 146 SGB IX). Diese bisher geltende Regelung stellt - historisch gewachsen - für die unentgeltliche Beförderung einseitig auf die Bewegungseinschränkung behinderter Menschen im innerörtlichen Verkehr ab.

Tatsächlich gilt die unentgeltliche Beförderung aber aufgrund der geltenden Vorschriften bundesweit in allen Nahverkehrsmitteln mit Ausnahme von Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG und ihrer Tochtergesellschaften und Subunternehmer, wenn die Züge weder als S-Bahn noch innerhalb von Verkehrsverbünden fahren.

Die ständige Ausweitung des Geltungsbereichs hat dazu geführt, dass die Nutzung durch die Berechtigten und die Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln ständig steigen.

Außer Acht geblieben ist aber, dass die Regelung auch die Diskriminierung der Behinderten beim Erwerb der Fahrausweise weitgehend verhindert.

Nur im Bereich der DB AG sind behindertengerechte Fahrscheinautomaten erforderlich. Für alle anderen Verkehrsunternehmen gilt: Schwerbehinderte brauchen aufgrund ihrer Freifahrtberechtigung in der Praxis keine behindertengerechten Fahrscheinautomaten, weil sie keine Fahrkarten brauchen.

Der zur "Freifahrt" berechtigte Personenkreis "Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind (§ 145 Abs. 1 SGB IX)" ist weitgehend identisch mit den Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung beim Erwerb der Fahrausweise an Automaten oder beim Erreichen der wenigen noch personalbesetzten Verkaufsstellen erheblich beeinträchtigt sind oder hilflos vor den Automaten stehen und sie nicht selbst bedienen können.

2. Diskriminierung Behinderter durch das Vertriebssystem im öffentlichen Verkehr

Die Diskriminierung der Behinderten durch das Vertriebssystem der Verkehrsunternehmen ist gravierend. Der Verweis der Behinderten auf das normale Vertriebssystem der Verkehrsunternehmen schließt die Behinderten von der Benutzung vollständig aus,


weil für Fahren ohne Fahrausweis ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40 Euro droht und
weil ihnen die strafrechtliche Verfolgung wegen Schwarzfahren droht, wenn sie nicht im Besitz des notwendigen Fahrscheins sind.
2.1. Das Vertriebssystem des öffentlichen Verkehrs

Der moderne öffentliche Verkehr ist aus Kostengründen darauf angewiesen. den Vertrieb vornehmlich über Automaten zu organisieren. In immer weniger Bussen, Straßenbahnen und Zügen werden noch Fahrkarten manuell verkauft. Eine Änderung ist nicht abzusehen. Das einzige Fahrscheinsystem, das der Nutzung des heutigen Freifahrt gleich käme, ist ein bundesweit einheitliches elektronisches Ticketing mit berührungslosen Erfassungsgeräten ("Walk-in, Walk-out") . Die Einführung dieses Systems war staatsweit für die Schweiz geplant ("Easy-Ride") geplant, ist aber an Kostengründen endgültig gescheitert, da restlos alle Verkehrsmittel von der S-Bahn bis zum Schülerbus hätten ausgestattet werden müssen. Für Deutschland muss dieses System als weder finanzierbar noch als realisierbar angesehen werden. Andere derzeit diskutierte und erprobte Systeme des elektronischen Ticketings erfordern das Benutzen von Steckautomaten oder beschränken sich auf die Ausgabe von Zeitkarten. Dieses Systeme lösen nicht das Problem der bundesweiten diskriminierungsfreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr.

2.2. Die Benutzung von Fahrkartenautomaten

Die Benutzung eines Automaten erfordert folgende Schritte:


Den Automat / die Verkaufsstelle finden
Nicht immer sind Automaten direkt an der Haltestelle aufgestellt. Oft sind sie nur erreichbar, wenn man Straßen oder Gleise überquert, Unterführungen oder Brücken überwindet. Sehbehinderte finden die Hinweise zu diesen Verkaufsstellen nicht, Gehbehinderten macht es überproportionale Mühe, die Verkaufsstellen zu suchen.

Die Beschriftung lesen
Blinde können Schwarzschrift überhaupt nicht lesen. Sie sind auf akustische oder taktile Information angewiesen. Sehbehinderte benötigen Hilfsmittel zur Vergrößerung und klare, kontrastreiche Beschriftungen. Beides fehlt an Automaten regelmäßig.

Farben erkennen
Tarifinformationen und Linienpläne nutzen in der Regel Farbinformationen. Bestimmte Sehbehinderungen schränken auch das Farbsehen ein oder heben die Fähigkeit auf, Farben zu erkennen. Für sie sind die Farbinformationen unverständlich.

Displays lesen
Computerdisplays zu lesen ist erheblich schwieriger als das Lesen gedruckter Informationen. Sehbehinderte können mit individueller Anpassung ihrer Hard- und Software in der Regel einen Weg finden, auf dem sie zuhause mit dem Computer umgehen können. Bei Automaten können sie Beleuchtung, Kontrast und Bildwiederholfrequenz nicht beeinflussen. Sehbehinderte können daher Displays in der Regel nicht lesen.

Touch-Screens lesen
Bei Touch-Screens kommt hinzu, dass der Versuch, mit der Hand störende Lichteinflüsse abzudecken, oder eine Lupe einzusetzen, die Funktionen auslöst und damit die Benutzung unmöglich wird.

Tasten-Beschriftungen lesen
Viele Tasten sind nicht in Augenhöhe angebracht. Sehbehinderte müssen sich - für alle Passanten sichtbar tief bücken - Kleinwüchsige und Rollstuhlfahrer kommen an Tasten nicht heran, die für Sehbehinderte die richtige Höhe haben.

Den Inhalt verstehen
Lernbehinderte Menschen sind zwar in ihrer Fähigkeit, komplexe Inhalte schnell zu verstehen, eingeschränkt, aber deswegen noch lange nicht außerstande sich in einer nicht gewohnten Umgebung nicht zurechtzufinden - sie fragen sich oft durch. Mit dem Verständnis von Fahrkartenautomaten sind sie aber in aller Regel überfordert.

Geld einwerfen oder eine Kreditkarte herausholen
Behinderte vermeiden es, im ungeschützten öffentlichen Bereich ihre Geldbörse herauszunehmen, weil sie - berechtigte - Angst haben, das Opfer von kriminellen Angriffen zu werden. Behinderte werden genötigt, nun im öffentlichen Straßenraum nach Geld oder Kreditkarte zu suchen. Bisher sind solche Fälle krimineller Übergriffe nicht bekannt - weil die Behinderten für die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs kein Bargeld brauchen.

Den Fahrschein lesen
Der Fahrgast muss an Ort und Stelle kontrollieren, ob der Fahrschein richtig ausgestellt ist. Das ist insbesondere notwendig, um festzustellen, ob der richtige Fahrschein gewählt wurde, und ob der Fahrschein noch "entwertet" werden muss.

Den Entwerter suchen und bedienen
Entwerter stehen keineswegs immer neben den Automaten. Die Probleme der Seh- und Gehbehinderten beginnen von vorn.
Fazit:
Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Behinderungen ergibt sich, dass eine behindertengerechte Gestaltung des Vertriebssystems für den öffentlichen Nahverkehr, die allen Behinderten gerecht wird, gar nicht möglich ist oder für die Verkehrsunternehmen unzumutbar teuer ist. Die unentgeltliche Beförderung dieser Behindertengruppen ist ein unverzichtbarer Bestandteil des diskriminierungsfreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr.

2.3. Behindertengerechte Fahrscheinautomaten?

Verschiedene Behindertengruppen haben verschiedene Bedürfnisse


Blinde brauchen ein akustisches Bedienmodul
Sehbehinderte brauchen Großschrift und Tasten in Kopfhöhe
Rollstuhlfahrer und Kleinwüchsige benötigen Bedienelemente und Beschriftungen tiefliegend.
Damit ist - wie schon an Fahrstühlen üblich und dort auch vertretbar - eine doppelte Anordnung der Bedienelemente notwendig. Für Sehbehinderte wäre ein Automat mit Großschrift notwendig, was bei einem Computerdisplay die Bedienung schwer macht und bei gedruckten Informationen die Fläche einer ganzen Wartehallenwand erfordern würde.

Fazit:
Die behindertengerechte Gestaltung von Fahrkartenautomaten für den öffentlichen Verkehr ist weder technisch sinnvoll noch kostenmäßig vertretbar.
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