Behindertes Kind muss Vermögen nicht immer für den eigenen Unterhalt nutzen
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Verfahren zu klären, ob Eltern die Unterhaltszahlungen an ihr behindertes vermögendes Kind steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen können oder nicht.
Das Kind hatte zuvor aus einer Schenkung ein Mehrfamilienhaus erhalten, welches die Altersvorsorge sichern sollte.
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil (AZ: VI R 61/08 ) vom 11. Februar 2010 fest, dass ein schwer behindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen.
Link zum Urteil VI R 61/08