Bau eines Schwimmbades (für das behinderte Kind) nicht steuerlich absetzbar
Bau eines Schwimmbades (für das behinderte Kind) nicht steuerlich absetzbar
Bau eines Bads keine außergewöhnliche Belastung
Neustadt/Weinstraße (dpa) - Wenn Eltern für ihr behindertes Kind ein Schwimmbad bauen lassen, können sie es nicht von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem Urteil.
Denn nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Steuerlich könnten Hilfsmittel für Behinderte nur berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich ihnen zugute kämen (Az.: 6 K 2169/05).
Das Gericht wies mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Klage eines Ehepaares ab. Die Kläger hatten für ihr behindertes Kind ein Schwimmbecken errichten lassen. Sie wollten die Baukosten als «außergewöhnliche Belastungen» von der Steuer absetzen. Das Finanzamt winkte jedoch mit der Begründung ab, den Klägern sei mit dem Bau des Schwimmbeckens ein «marktgängiger Gegenwert» zugeflossen. Von einer außergewöhnlichen Belastung könne daher keine Rede sein. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Die Kläger hätten keinen verlorenen Aufwand getätigt, sondern Baumaßnahmen, die den Wert des Hauses erhöht hätten.
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