Hallo,
durch die gesetzlichen Änderungen werden bei den Arbeitswegen für nicht behinderte ja die ersten 20 km nicht mehr anerkannt. Anders ist es bei Menschen mit Behinderung, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. ich habe zufällig einen Zeitungsartikel dazu gefunden:
Steuerrecht
Fahrtkosten sind privat
Von Michael Fischer
Seit Anfang des Jahres gehören Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr zu den Werbungskosten, sondern werden der Privatsphäre zugerechnet. Zum Ausgleich von Härten können Fernpendler jedoch ab dem 21. Kilometer die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent wie Werbungskosten abziehen. Die Beschränkung auf jährlich 4500 Euro bleibt bestehen. Neu ist, dass der Höchstbetrag auch für Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt, selbst wenn diese nachweislich höher waren.
Mit der Entfernungspauschale sind nun auch Unfallkosten abgegolten. Dies gilt einschließlich der Unfälle, die auf einem Umweg, etwa um Mitfahrer abzuholen oder zu tanken, passieren.
Von Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent oder 50 Prozent und Merkzeichen G können Unfallkosten weiterhin neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei ihnen greift zudem die Kürzung um 20 Entfernungskilometer nicht, wenn anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Unabhängig von einer Behinderung kann für Flüge der nachgewiesene Ticketpreis wie Werbungskosten abgezogen werden.
Derzeit sind zwei Musterverfahren beim Finanzgericht des Saarlandes und beim Niedersächsischen Finanzgericht zur Beibehaltung der alten ungekürzten Entfernungspauschale anhängig. Im Einzelnen geht es um die Frage, ob die beschlossene Kürzung noch verfassungskonform ist oder gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Die Verfahren sollen bis zum Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden.
erschienen am 3. Februar 2007
(Quelle:
Hamburger Abendblatt)