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  #1  
Alt 29.10.2008, 19:12
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard alles über schwerbehindertenausweis

http://stoma-online.net/include.php?...t.php&catid=22


Antrag auf Schwerbehinderung, Gleichstellungsantrag und Widerspruch



Wie stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung, wie einen Antrag auf Gleichstellung und wie lege ich am besten Einspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes ein?

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  #2  
Alt 27.04.2009, 15:53
Larri1 Larri1 ist offline
Forenfrischling
 
Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Unglücklich Öffentliche Verkehrsmittel alleine fahren trotz Merkzeichen, ist dies rechtens?

Hallo Eva,
meine Tochter hat die Merkzeichen B, G und H. Die Schule meinte nun, wir sollten der Schule eine Einverständiserklärung erteilen, dass unsere Tochter alleine Bus fahren könne, da die Schule die Meinung vertritt, dass man die Selbstständigkeit fördern sollte. Ist dies gesetzlich den vertretbar, obwohl unsere Tochter die Merkzeichen B, G und H hat?

Viele Grüsse

Anja
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  #3  
Alt 27.04.2009, 21:42
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
Standard

Hallo Anja,

die Regellung sagt:
H- hilflos

"Als hilflos gelten Personen, die infolge ihrer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maße dauernd fremder Hilfe bedürfen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Hilfe um Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen handelt und auch dann, wenn die Hilfe nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Bei Kindern wird nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet."

B- ständige Begleitung ist notwendig


Eine ständige Begleitung wird als notwendig gesehen, wenn der Behinderte zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere Personen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmässig auf fremde Hilfe angewiesen ist (z.B. Blinde, Querschnittgelähmte, geistig Behinderte mit zusätzlichem Merkzeichen G ).
Wichtig: Das Merkzeichen B bedeutet nicht in jedem Fall auch die Pflicht, den Behinderten zu begleiten.


http://www.rheumelinchen.de/Hilfsmit...enausweis.html

------------------------------------------------------------

Dieses ist eine kannbestimmung. Sie kann alleine Busfahren, wenn ihr es als Erziehungsberechtigte erlaubt und für angemessen haltet.
Ich würde diese Erlaubnis nicht pauschal geben.
SGB IX § 81 Abs. 4 regelt die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (und über diesen übertragen auf den Busfahrer) gegenüber schwerbehinderten Mitarbeitern. Deine Tochter ist in diesem Moment einem Mitarbeiter gleichgesetzt, da sie ihrer Schulpflicht/Arbeitspflicht nachgeht.

Von vorherein darauf verweisen, mein leihen Tipp.

Flipy
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.

Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #4  
Alt 28.04.2009, 09:38
Larri1 Larri1 ist offline
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Ausrufezeichen SGB IX § 81 Abs.4

Hallo Flipy,
kannst du mir diesen Paragraphen etwas genauer bzw. vereinfacht erklären? Was würdest Du den tun, wenn Du an meiner Stelle wärst?

Viele Grüsse

Anja
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  #5  
Alt 28.04.2009, 10:35
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
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Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
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Wenn Du der Meinung bist, dass sie das kann, würde ich der Schule sagen, dass Deine Tochter alleine fahren darf, wenn die Schule bzw der Busfahrer die ihm nach SGB IX § 81 Abs. 4 übertragene Verantwortung wahrnimmt, und diese nicht mit einer Einverständniserklärung auszuschließen versucht.

Dein Kind darf, wenn Du dieses möchtest.
Diese Einverständniserklärung darf aber keinen Passus enthalten, dass die Fürsorgepflicht der Schule und Co mindert.

Flipy
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Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #6  
Alt 28.04.2009, 13:04
Larri1 Larri1 ist offline
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Blinzeln Merkzeichen H

Hallo Flipy,
wielange erhalten eigentlich Kinder und Jugendliche das Merkzeíchen H. Mir hat das Versorgungsamt mitgeteilt, dass dieses Merkzeichen automatisch wegfällt, wenn die Kinder das 16. Lebensjahr erreicht haben.

Fällt das H weg, wenn das Kind z.B. alleine Bus fahren könnte, weil man ja dann davon ausgehen kann, dass dieses Kind keine Hilfe mehr benötigt?

Viele Grüsse

Anja
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  #7  
Alt 28.04.2009, 13:25
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
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Das erste weiß ich leider nicht, das ist teils indiviuell.
Das zweite sagt ja nicht, nur weil sie "alleine" bussfahren kann, ist sie sonst nicht hilflos.
Es ist ja immer im Ganzen zu sehen.

Flipy
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Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #8  
Alt 28.04.2009, 16:05
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
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es kommt auf die behinderung an das h fällt nicht automatisch weg sondern wird bei jeder verlängerung geprüft.so wie jeder buchstabe.wenn das kind einen geistigen defekt hat wird das h meist au dauer anerkannt da geistig behinderte über das kinderalter hinaus hiffe brauchen.das h sagt aus hilflos auf hilfe anderer angewiesen egal in welchen bereich jetzt.
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  #9  
Alt 01.05.2009, 11:18
Larri1 Larri1 ist offline
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Beiträge: 44
Unglücklich

Zitat:
Zitat von Flipy
Wenn Du der Meinung bist, dass sie das kann, würde ich der Schule sagen, dass Deine Tochter alleine fahren darf, wenn die Schule bzw der Busfahrer die ihm nach SGB IX § 81 Abs. 4 übertragene Verantwortung wahrnimmt, und diese nicht mit einer Einverständniserklärung auszuschließen versucht.

Dein Kind darf, wenn Du dieses möchtest.
Diese Einverständniserklärung darf aber keinen Passus enthalten, dass die Fürsorgepflicht der Schule und Co mindert.

Flipy

Hallo Flipy,
heißt das jetzt, das ich keine Einverständniserklärung unterschreiben muss? Wenn doch, wie muß diese Einverständniserklärung formuliert sein. Ich bin mir einfach sehr unsicher, was ich nun tun soll. Wenn Sie Bus alleine fahren könnte, tut sie dies dann immer, muß der Busfahrer dann darüber bescheid wissen, dass er einen behinderten Fahrgast hat? Könnte Sie Bus fahren, müßte ich das dem Versorgungsamt nicht melden, wegen dem Merkzeichen H? Die Schule weis darüber in den Details auch nicht so genau bescheid.

Viele Grüsse

Anja
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  #10  
Alt 01.05.2009, 19:05
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Zitat:
Zitat von Larri1
Hallo Flipy,
heißt das jetzt, das ich keine Einverständniserklärung unterschreiben muss? Wenn doch, wie muß diese Einverständniserklärung formuliert sein. Ich bin mir einfach sehr unsicher, was ich nun tun soll. Wenn Sie Bus alleine fahren könnte, tut sie dies dann immer, muß der Busfahrer dann darüber bescheid wissen, dass er einen behinderten Fahrgast hat? Könnte Sie Bus fahren, müßte ich das dem Versorgungsamt nicht melden, wegen dem Merkzeichen H? Die Schule weis darüber in den Details auch nicht so genau bescheid.

Viele Grüsse

Anja
das Versorgungsamt brauchst du nicht unterrichten und auch nicht den Busfahrer.die schule regt an Kinder alleine fahren zu lassen.und braucht dazu auch keine einverständniserklärung von dir gefertigte, hat eigene vorgefertigte die du unterschreiben musst.welche ich aber sehr genau lesen würde.und auch nur wenn du die Möglichkeit hast das ganze zu stoppen.weil die behindertenschule für den Transport zuständig ist.wie weit kann deine Tochter lesen.würde sie erkennen wenn ein Bus Verspätung hat das der welche da steht nicht ihrer ist.
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