Keine außergewöhnliche Belastung: Urlaub mit behinderten Kindern
Keine außergewöhnliche Belastung: Urlaub mit behinderten Kindern
Aufwendungen, die den Eltern von behinderten Kindern für einen Urlaub mit den Kindern entstehen, erwachsen nicht zwangsläufig und sind keine außergewöhnlichen Belastungen, so die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Im zu Grunde liegenden Fall ging es um die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die den Steuerpflichtigen für den Urlaub mit ihren zwei schwerbehinderten Kindern (beide Kinder zu 100 Prozent schwerbehindert) entstanden waren. Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung lehnte das Niedersächsische Finanzgericht mit der Begründung ab, die Aufwendungen hätten in Höhe und Art auch bei jeder anderen Familie entstehen können, da die Eltern als Familienverband mit ihren Kindern Urlaub machen wollten. Bei Kindern im Alter zwischen 13 und 16 Jahren ist auch dann von einem gemeinsamen Urlaub mit den Eltern auszugehen, wenn diese nicht behindert sind. Die Kosten, die der Familie entstanden, sind den Aufwendungen der Begleitung zuzuordnen und sind keine Krankheitskosten. Somit handelt es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.3.2004, Az. 2 K 535/03, Revision eingelegt beim BFH unter Az. III R 22/04).
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(Quelle: http://www.schuermann-stb.de )
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