Werbungskosten: Verpflegungsmehraufwendungen für Heimerzieher
Werbungskosten: Verpflegungsmehraufwendungen für Heimerzieher
Ein Heimerzieher, der auf Anweisung seines Arbeitgebers im Laufe eines Jahres nacheinander jeweils über mehrere Monate in drei verschiedenen Wohngruppen eingesetzt wird, übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die einzelnen Wohngruppen stellen für den Erzieher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten dar, weil er diese nachhaltig jeweils für einen gewissen Zeitraum und damit auf Dauer aufgesucht hat. Damit können bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 10/04 ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig (FG Köln, Urteil vom 31.7.2002, Az. 3 K 36/01).
Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
(Quelle: http://www.schuermann-stb.de )
__________________
... schön Dich zu lesen  ...
Hiermit untersage ich ausdrücklich aus datenschutzrechtlichen Gründen, mich als Kontakt in Netzwerken wie Facebook anzugeben! Bitte wahrt meine Persönlichkeitsrechte und die Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts. Wer mehr zu diesem Thema erfahren möchte, dem empfehle ich z. B. den Artikel "Krake Facebook"
Und wen Öko-Themen interessieren, hier meine neue Lieblingsseite - ganz frisch auf'm Markt: SymBioZone
|