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  #1  
Alt 02.05.2006, 05:40
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Rente bei Erwerbsunfähigkeit

Halbe Kraft - halbe Rente



02.05.2006 - 04:30 Uhr, Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin (ots) -

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen
Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Diese ist, je nachdem, wie lange man täglich noch
arbeiten kann, unterschiedlich hoch, sagt Ulrich Theil,
stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Bund.

O-Ton 25 sec
"Versicherte, die nur noch zwischen drei und weniger als sechs
Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung. Und diese ist auch nur halb so hoch wie die Rente
wegen voller Erwerbsminderung. Daneben können und sollen Rentner im
Rahmen ihres noch bestehenden Leistungsvermögens eine Teilzeitarbeit
ausüben."

So sollen die finanziellen Einbußen gelindert werden, die wegen
teilweiser Erwerbsminderung entstehen. Versicherten, die aus
medizinischer Sicht nur noch weniger als drei Stunden täglich
arbeiten können, steht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung haben auch
Versicherte, die zwar zwischen drei und sechs Stunden täglich
arbeiten können, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz
finden. Wer täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält
keine Rente; dies selbst dann nicht, wenn er wegen gesundheitlicher
Einschränkungen keinen Arbeitsplatz findet. Wie aber wird
entschieden, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt?

O-Ton 23 sec
"Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich das
gesundheitliche Leistungsvermögen, und zwar auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, maßgebend. Es wird von einem Arzt und gegebenenfalls
weiteren ärztlichen Gutachtern im Auftrag der Rentenversicherung
festgestellt und in täglichen Arbeitsstunden gemessen, bezogen auf
die Fünftagewoche."

Allgemeiner Arbeitsmarkt heißt, dass sämtliche
Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland berücksichtigt werden
müssen. Es kommt also nicht mehr wie früher darauf an, welchen Beruf
der Versicherte erlernt und ausgeübt hat. Auch spielt es keine Rolle
mehr, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Die frühere
Berufsunfähigkeitsrente - und der damit verbundene Berufsschutz -
existiert nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961
geboren sind. Neben den medizinischen müssen auch die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente erfüllt
werden:

O-Ton 17 sec
"Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben nur Versicherte, die
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei
Jahre pflichtversichert waren und insgesamt mindestens fünf Jahre
versichert gewesen sind."

Ob diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall
erfüllt sind, überprüfen die Mitarbeiter der wohnortnahen Auskunfts-
und Beratungsstellen kostenlos. Dort und auch beim bundesweiten
kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 gibt es weitere
Auskünfte zum Antragsverfahren, zur Rentenhöhe und zur medizinischen
Beurteilung. Alle Informationen gibt es auch im Internet unter www.
deutsche-rentenversicherung.de rund um die Uhr.

(Quelle: Presseportal)
__________________
... schön Dich zu lesen ...


Hiermit untersage ich ausdrücklich aus datenschutzrechtlichen Gründen, mich als Kontakt in Netzwerken wie Facebook anzugeben! Bitte wahrt meine Persönlichkeitsrechte und die Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts. Wer mehr zu diesem Thema erfahren möchte, dem empfehle ich z. B. den
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  #2  
Alt 04.10.2006, 07:25
Tine Tine ist offline
Forenküken
 
Registriert seit: 25.10.2005
Beiträge: 27
Standard

Mit der neuen Rentenreform wurden auch die für die Pflege eines behinderten Kindes anzurechnenden Rentenansprüche geändert.
Durch Komplikationen nach einer OP und der daraus resultierenden gesundheitlichen 'Folgeschäden' rutsche ich wahrscheinlich in die Erwerbsunfähigkeit. Antrag läuft, alles ist eingereicht, da erreicht mich ein Anruf der Krankenkasse:
Es tut uns leid, aber wir müssen rückwirkend bis 2003 ihre Rentenansprüche für die Pflege ihres Kindes neu berechnen. Sie haben nur noch Anspruch auf Zeiten, wo sie ihr Kind mindestens 5 Tage am Stück betreut haben.
Auszug aus der Publikation http://http://www.deutsche-rentenver...anlage__1.html
Zitat:

Beispiel 1



Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 16 Std./Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch in der Zeit vom 12.11. bis zum 16.11.2005 von der Pflegeperson in häuslicher Umgebung gepflegt.



Unter Ansatz des festgestellten wöchentlichen Pflegebedarfs (16 Std.) und des hier maßgebenden Pflegezeitraums (5 Tage) ergibt sich, dass für die Pflegeperson in der Zeit vom 12.11. bis zum 16.11.2005 Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht besteht, weil die durchschnittliche wöchentliche Pflegezeit von 11,4 Std. (16 Std. x 5 : 7) den Mindestumfang von 14 Std./Woche nicht erreicht.














Zitat:


Beispiel 2



Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 16 Std./Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch in der Zeit vom 12.11. bis zum 22.11.2005 von der Pflegeperson in häuslicher Umgebung gepflegt.
Unter Ansatz des festgestellten wöchentlichen Pflegebedarfs (16 Std.) und des hier maßgebenden Pflegezeitraums (11 Tage) ergibt sich, dass für die Pflegeperson in der Zeit vom 12.11. bis zum 22.11.2005 Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI besteht, weil die wöchentliche Pflegezeit (16 Std.) den Mindestumfang von 14 Std./Woche erreicht und angesichts der mindestens einwöchigen Dauer der Pflegetätigkeit eine Durchschnittsberechnung entfällt. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Monats November 2005 beträgt 236,13 EUR (2.415 EUR x 26,6667 % x 11 : 30).





















Sprich: Man wird jedesmal für die in Frage kommenden Tage neu an- und abgemeldet.
Ist die pflegende Person nicht, oder nur in einem (nicht versicherungspflichtigen) Mini-Job berufstätig, verfällt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Meine Tochter ist unter der Woche im Internat. An den Wochenenden, bei Krankheit, oder in den Ferien ist sie zu Hause. Um diese Zeiten 'abdecken' zu können, habe ich in meinem Mini-Job Überstunden angesammelt, die ich dann nehmen konnte. (Dank netter Kollegen und Cheffin hat dies auch immer geklappt.) Unsere Buchhalterin sprach mich vor Jahren auch an: du hat zwar durch die Pflege deines Kindes Anspruch auf Rente, aber vielleicht solltest du zusätzlich einzahlen. Gott sei dank habe ich das auch getan, denn sonst wäre jetzt mein Anspruch auf Rente verfallen.
Zitat:
"Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben nur Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert waren und insgesamt mindestens fünf Jahre versichert gewesen sind."
Ich habe noch heiß mit der Dame von der KK debattiert.
Traurig finde ich, dass man darüber vorher kein Info erhält (oder habe ich es in den Zeitungen überlesen ....?). Ich habe zusätzlich einbezahlt, aber manche alleinerziehende Mutter, die eh mit jedem Cent rechnen muß ...
Liebe Grüße
Tine
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  #3  
Alt 04.10.2006, 09:20
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard

Liebe Tine,

erst einmal gute Besserung für Dich. Deine Infos sind super-wichtig! Danke Dir dafür von Herzen

Ich glaube, dieses Thema (Rentenansprüche) kommt bisher insgesamt zu kurz. Da gibt es sicher viele Dinge, die in den Medien auch nicht wirklich behandelt werden - insbesondere wenn es um die Besonderheiten geht, die die pflegenden Angehörigen betreffen.

Ich werde bei dem nächsten Newsletter auf Deine Infos besonders hinweisen und auch bitten, hierzu weitere bekannte Infos beizutragen ...

Ganz liebe Grüsse

Mary
__________________
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  #4  
Alt 05.10.2006, 12:30
Tine Tine ist offline
Forenküken
 
Registriert seit: 25.10.2005
Beiträge: 27
Standard

Hallo Mary ,
danke für die Genesungswünsche.

Mir scheint, der Link oben funktioniert nicht richtig ...
Aber unter folgendem (ich hoffe, der wird funktionieren *gg) findet Ihr einige ganz interessante Publikationen darüber. Gebt unter 'Suche' (Ihr müßt auf erweiterte Suche gehen, sonst passt es nicht) das Stichwort : Rentenversicherung von Pflegepersonen ein.


http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/

Liebe Grüße
Tine

Geändert von Tine (05.10.2006 um 12:35 Uhr).
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