Zeitungsartikel zu Haushaltshilfen gem. § 38 SGB V
Hier die Einleitung zu einem Artikel der Frankenpost (sehr interessanter Artikel!):
Jede Krankenkasse hat ihre eigenen Regeln
Unterschiede | Von der AOK gibt‘s zunächst keine Hilfe nach ambulanten OPs; von TKK, Barmer und DAK schon
Selb – Gesetzlich Krankenversicherte haben nach Paragraf 38 im Sozialgesetzbuch V einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Der Paragraf regelt jedoch nur die so genannte Mindestleistung und sieht vor, dass Versicherte eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse erhalten, wenn sie beispielsweise wegen einer Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege oder einer Kur ihren Haushalt nicht selbst führen können.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass eine im Haushalt lebende Person, also Ehe- oder Lebenspartner, den Haushalt nicht weiterführen kann.
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An dieser Stelle einen ganz herzlichen Dank an die Autorin des Artikels, Frau
Daniela Mühlbauer. Diese Informationen werden vielen Familien helfen!