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Alt 10.06.2008, 07:32
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Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Rettungshubschrauber zu spät – Krankenkasse dennoch kostenpflichtig

Rettungshubschrauber zu spät –
Krankenkasse dennoch kostenpflichtig


Krankenkassen haben die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch
dann zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben
ist und der Tod nicht für jeden Laien offenkundig war. Dies hat der 1. Senat des
Hessischen Landessozialgerichtes in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos
in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit
dem Rettungshubschrauber Christoph 2. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod
der 78jährigen Versicherten feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die
vom Land Hessen als Träger der Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten in
Höhe von rund 360 €. Sie verwies darauf, dass die Versicherte schon zu Beginn des
Rettungseinsatzes tot und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der
Krankenversicherung gewesen sei.
Die Richter beider Instanzen gaben hingegen dem Land Hessen Recht. Die Krankenkasse
sei zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme noch zuständig gewesen. Denn der
Leistungsanspruch eines Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasse auch die unverzügliche
diagnostische Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind. Gerade
in den kritischen Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst
wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert sei, sei es mit dem Zweck schnellstmöglicher
Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen
Einsatzes zu überprüfen. Da der Tod der Versicherten nicht für jeden Laien offenkundig
gewesen sei und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen habe, liege auch kein Fehleinsatz
vor. Nur in diesen Fällen könne das Land Hessen die Kosten nicht geltend machen.

(AZ L 1 KR 267/07 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter
www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung LSG Hessen
__________________
... schön Dich zu lesen ...


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