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Alt 10.06.2008, 07:38
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Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Sozialhilfe zahlt einfache Bestattung

Sozialhilfe zahlt einfache Bestattung


Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Dies hat in einem Eilverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Im konkreten Fall veranlasste der Sohn einer im Landkreis Limburg-Weilburg wohnhaften
Frau nach deren Tod die Beisetzung in Frankfurt am Main und forderte vom Landkreis die Übernahme der gesamten Beerdigungskosten. Dabei fielen allein für die Bestattung und die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Doppelwahlgrabes Kosten von fast 3.000 € an. Der Landkreis hielt jedoch lediglich Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt ca. 2.500 € für angemessen und verwies den Antragsteller zudem auf die
anteilige Zahlungspflicht seiner beiden Geschwister. Er gewährte daher lediglich einen
Betrag in Höhe von rund 850 €. Der Betroffene vertrat hingegen die Auffassung, seine
Geschwister hätten die Kosten nicht veranlasst und seien daher nicht zahlungspflichtig.
Auch habe er kein „Armenbegräbnis“ für seine Mutter gewollt.

Die Richter beider Instanzen gaben dem Landkreis Recht. Bei entsprechender Bedürftigkeit bestehe ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch die Sozialhilfe. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, müssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten. Erforderlich seien dabei nur die Ausgaben
für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung. Neben den Kosten unter anderem für Leichenschau, Leichenbeförderung und einfachen Sarg seien auch die Gebühren für ein Grab ortsüblicher, einfacher Art zu übernehmen. Die Ortsüblichkeit beziehe sich dabei auf den Sterbeort. Kosten für eine Überführung an einen anderen Ort seien hingegen nicht zu übernehmen. Angemessen sei zudem lediglich ein einfaches Reihengrab. Eine Vorfinanzierung der Grabnutzung für Jahrzehnte
aus Sozialhilfemitteln sei – so die Darmstädter Richter - aber auch insoweit ausgeschlossen.

(AZ L 9 SO 20/08 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter
www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung LSG Hessen
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