Kindergeld für behinderte Kinder
Die Unfähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 Prozent und mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit des Behinderten ausgeschlossen erscheint. In einem derartigen Fall haben die Eltern Anspruch auf Zahlung des staatlichen Kindergelds.
Beschluss des BFH vom 14.12.2001
VI B 178/01
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