Kunstfehler nach verschwiegenem OP-Risiko: Anspruch nach Opferentschädigungsgesetz
Auch ein Kunstfehler durch eine gefährliche Operation kann ausnahmsweise einen Anspruch des Patienten nach dem Opferentschädigungsgesetz rechtfertigen. Spielt der Arzt die besonderen Gefahren einer Schönheits-OP herunter, um das Honorar kassieren zu können, handelt es sich um eine feindselige Köperverletzung.
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(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.05.2008, L 10 VG 6/07. )
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