Pflichten des neuen AGGs nachkommen
Spektakuläres Urteil vom 17. Juli 2008: EuGH weitet den Schutz vor Diskriminierung aus Auswirkungen auf die Personalpraxis: Ab sofort greift das AGG auch für die Angehörigen von Mitarbeitern
(23.10.08) - Im vorliegenden Fall hat eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei, die ein behindertes Kind pflegt, einer Kündigung zugestimmt. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, klagte die Mitarbeiterin, dass sie Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Kündigung wurde. Sie führte an, weil sie die Hauptbetreuerin ihres behinderten Kindes sei, habe sie eine weniger günstige Behandlung als die anderen Arbeitnehmer erfahren. Der EuGH entschied, dass eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung verstoße.
Das EuGH-Urteil C-303/06 vom 17.Juli 2008 hat somit Auswirkungen auf die Personalpraxis, denn ab sofort greift das AGG auch für die Angehörigen von Mitarbeitern.
Arbeitgeber müssen laut AGG Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung ergreifen, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
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