Hier einige kurze Informationen zum Urteil:
Sozialgericht Aachen, S 20 SO 43/09
Datum: 15.09.2009 Gericht: Sozialgericht Aachen Spruchkörper: 20. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: S 20 SO 43/09 Sachgebiet: Sozialhilfe Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Bücher und andere Arbeitsmaterialien zum Jura-Studium in Höhe von 284,29 EUR.
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Die 0000 geborene Klägerin - ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Rechtsanwaltsfachangestellte - steht wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung; ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 50 (ohne Nachteilsausgleichsmerkmale). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht sie seit 01.08.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis 31.03.2010. Ergänzend hierzu erhielt sie seit dem 24.10.2008 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit dem Sommersemester 2009 (Beginn: 01.04.2009) studiert die Klägerin Rechtswissenschaft an der Universität L.
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Am 17.03.2009 stellte die Klägerin beim Beklagten einen "Antrag wegen Förderung bei Schwerbehinderung und chronischer Krankheit wegen Jurastudium an der Universität zu L". Sie trug vor, sie habe einen Studienplatz an der Universität L. im Fall Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2009 erhalten. Ab April 2009 entstünden ihr Kosten; sie habe einen Semesterbeitrag in Höhe von 702,87 EUR zu entrichten, für zwei Semester seien dies 1.405,74 EUR, hinzu kämen Kosten für Bücher und andere Arbeitsmaterialien. Insgesamt bezifferte die Klägerin die Kosten auf 1.690,03 EUR.
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Einen gleichlautenden Antrag hatte die Klägerin bereits am 11.03.2009 beim Oberbürgermeister der Stadt B. (Sozialamt) gestellt, der den Antrag am 18.03.2009 zuständigkeitshalber an den Beklagten weiterleitete.
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Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23.03.2009 ab mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es unter anderem, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern oder den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Ziel der Eingliederungshilfe sei es, den Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft solle der Behinderte einem Nichtbehinderten nach Möglichkeit gleichgestellt werden. Der Behinderte solle Hilfen finden, die es ihm ermöglichten, in der Umgebung von Nichtbehinderten ähnlich wie diese zu leben. Die Eingliederungshilfe bezwecke aber nicht, den Behinderten besser zu stellen als den Nichtbehinderten. Es handele sich bei dem jetzt begonnenen Jurastudium nicht mehr um eine Erstausbildung, sondern um eine weitere Ausbildung. Der Wunsch der Klägerin, trotz abgeschlossenem Studiums ein weiteres Studium durchzuführen, sei nicht angemessen und würde darüber hinaus zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen. Unabhängig davon seien die beantragten Leistungen keine Leistungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte zum Besuch einer Hochschule übernommen werden könnten. Die aufgeführten Kosten für Fachbücher, Schreibmaterial, Fahrtkosten und Studiengebühren fielen auch bei nichtbehinderten Studenten an und könnten daher nicht übernommen werden.
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